Seit dem 01.08.2017 sind die Kreisordnungsbehörden für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes zuständig. Bis zum 31.07.2017 wurden diese Aufgaben von den Ortsbehörden wahrgenommen.

Bewachung ist definiert als "Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen". Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung. Näheres hierzu regelt die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_1996/BJNR160200995.html.

Die für die Beantragung einer Erlaubnis erforderlichen Unterlagen können sie dem Dokument " Allgemeine Hinweise für die Betreiber eines Bewachungsgewerbes" (siehe Formulare weiter unten) entnehmen.
Der Gewerbetreibende hat die mit der Bewachung beauftragten Beschäftigten der Kreisordnungsbehörde zu melden (Formular "Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Wachpersonen"). Näheres hierzu ist ebenfalls den "Allgemeinen Hinweisen für die Betreiber eines Bewachungsgewerbes" zu entnehmen.
Für Auskünfte von Einzelheiten zur Unterrichtung steht Frau Bettina Becker, IHK Münster, Tel. 0251/707345, becker@ihk-nordwestfalen.de, zur Verfügung. Auskunft zur Sachkundeprüfung erfahren Sie bei der IHK Nord Westfalen in Münster, Monika Murawski, Tel. 0209 388 422, murawski@ihk-nordwestfalen.de  
oder im Internet unter https://www.ihk-nordwestfalen.de/bildung/Sach-und-Fachkundepruefungen/Bewachungsgewerbe/3605428.


Rechtsgrundlage

  • § 34a Gewerbeordnung.
  • Näheres hierzu regelt die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)


Formulare

Bewachungsgewerbe

Seit dem 01.08.2017 sind die Kreisordnungsbehörden für die Aufgaben im Bereich des Bewachungsgewerbes zuständig. Bis zum 31.07.2017 wurden diese Aufgaben von den Ortsbehörden wahrgenommen.

Bewachung ist definiert als "Schutz des Lebens oder Eigentums fremder Personen". Das selbstständige Betreiben des Bewachungsgewerbes ist erlaubnispflichtig nach § 34a Gewerbeordnung. Näheres hierzu regelt die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV) https://www.gesetze-im-internet.de/bewachv_1996/BJNR160200995.html.

Die für die Beantragung einer Erlaubnis erforderlichen Unterlagen können sie dem Dokument " Allgemeine Hinweise für die Betreiber eines Bewachungsgewerbes" (siehe Formulare weiter unten) entnehmen.
Der Gewerbetreibende hat die mit der Bewachung beauftragten Beschäftigten der Kreisordnungsbehörde zu melden (Formular "Meldung und Zuverlässigkeitsprüfung von Wachpersonen"). Näheres hierzu ist ebenfalls den "Allgemeinen Hinweisen für die Betreiber eines Bewachungsgewerbes" zu entnehmen.
Für Auskünfte von Einzelheiten zur Unterrichtung steht Frau Bettina Becker, IHK Münster, Tel. 0251/707345, becker@ihk-nordwestfalen.de, zur Verfügung. Auskunft zur Sachkundeprüfung erfahren Sie bei der IHK Nord Westfalen in Münster, Monika Murawski, Tel. 0209 388 422, murawski@ihk-nordwestfalen.de  
oder im Internet unter https://www.ihk-nordwestfalen.de/bildung/Sach-und-Fachkundepruefungen/Bewachungsgewerbe/3605428.


Rechtsgrundlage

  • § 34a Gewerbeordnung.
  • Näheres hierzu regelt die Verordnung über das Bewachungsgewerbe (BewachV)


Formulare

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/864/show