Sprechzeiten Montag - Freitag 10:30 bis 12:30 Uhr
  zusätzlich Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr
  oder nach Vereinbarung  

 

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Kreis Warendorf benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS), welcher in Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde.

Auf Antrag kann Ihnen ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, mit welchem Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung innerhalb von NRW einziehen dürfen. Die Wohnung muss die Ihrem Haushalt entsprechende Größe bzw. Raumzahl (siehe unten) aufweisen. Der Kreis Warendorf ist für Sie zuständig, wenn Sie in einem der folgenden neun Orte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben: Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh.

 

Angemessene Wohnungsgröße

Hauhaltsgröße angemessene Wohnungsgröße
1 Person 50 qm
2 Personen 65 qm oder zwei Wohnräume
für jede weitere Person + 15 qm oder 1 Wohnraum

 

Einkommensgrenzen

Ein WBS wird u.a. erteilt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Seit dem 17.11.2021 gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen):

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

1 Person

20.420 €

2 Personen

24.600 €

Jede weitere Person

+ 5.660 €

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 €.

Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren mit mindestens einem Kind erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 €. Das Jahresbruttoeinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert durch:

  • Werbungskosten (z. B. 1.230 € als jährliche Pauschale)
  • Abzugsbeträge für Einkommensteuer (12 %), Krankenversicherung (12 %), gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
  • Unterhaltszahlungen etc.
  • Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte)
  • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Antragsformular enthaltenen Merkblatt.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für einen WBS beträgt je nach Grad der Unterschreitung der Einkommensgrenze zwischen 5,00 € und 20,00 €.

Wohnberechtigungsschein

 

Sprechzeiten Montag - Freitag 10:30 bis 12:30 Uhr
  zusätzlich Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr
  oder nach Vereinbarung  

 

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Kreis Warendorf benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS), welcher in Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde.

Auf Antrag kann Ihnen ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, mit welchem Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung innerhalb von NRW einziehen dürfen. Die Wohnung muss die Ihrem Haushalt entsprechende Größe bzw. Raumzahl (siehe unten) aufweisen. Der Kreis Warendorf ist für Sie zuständig, wenn Sie in einem der folgenden neun Orte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben: Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh.

 

Angemessene Wohnungsgröße

Hauhaltsgröße angemessene Wohnungsgröße
1 Person 50 qm
2 Personen 65 qm oder zwei Wohnräume
für jede weitere Person + 15 qm oder 1 Wohnraum

 

Einkommensgrenzen

Ein WBS wird u.a. erteilt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Seit dem 17.11.2021 gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Gesetz zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen):

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

1 Person

20.420 €

2 Personen

24.600 €

Jede weitere Person

+ 5.660 €

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Abs.1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 740 €.

Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren mit mindestens einem Kind erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 €. Das Jahresbruttoeinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert durch:

  • Werbungskosten (z. B. 1.230 € als jährliche Pauschale)
  • Abzugsbeträge für Einkommensteuer (12 %), Krankenversicherung (12 %), gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
  • Unterhaltszahlungen etc.
  • Freibeträge (z. B. für Schwerbehinderte)
  • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Antragsformular enthaltenen Merkblatt.

Die Gebühr für einen WBS beträgt je nach Grad der Unterschreitung der Einkommensgrenze zwischen 5,00 € und 20,00 €.

wbs,WBS,Sozialwohnung,Wohngeld,geförderte Wohnung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/902/show
Wohnungsbauförderung
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf

Frau

Anna

Krüllmann

D1.112 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-2046
anna.kruellmann@kreis-warendorf.de

Frau

Andrea

Jaunich

D1.112 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-2054
andrea.jaunich@kreis-warendorf.de

Frau

Kristin

Micke

D1.112 Kreishaus (1. Etage)

02581 53-2045
kristin.micke@kreis-warendorf.de