Soll ein Gebäude in Wohnungs- oder Teileigentum aufgeteilt werden, benötigen Sie eine Bescheinigung, dass die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Grundbuchamt beim Amtsgericht als Anlage zur Eintragung von bestimmten Rechten – meistens die Einrichtung von Sondereigentum gemäß Wohnungseigentumsgesetz (WEG) – benötigt.

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Objekte in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Objekten, die in einer dieser Städte liegen, wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.

Wer für Ihre Stadt/Gemeinde zuständig ist, entnehmen Sie bitte der Übersicht.

  • Frau Christiane Offers (Zuständig für Beelen und Ennigerloh)
  • Frau Tina Werner (Zuständig für Drensteinfurt und Everswinkel)
  • Frau Tanja Brüggemann (Zuständig für Ostbevern und Wadersloh)
  • Herr Ralf Schulden (Zuständig für Sassenberg und Sendenhorst)
  • Frau Stephanie Vennnemann (Zuständig für Telgte)

 

Beachten Sie:
Bei der Bearbeitung des Antrages auf Erteilung einer Abgeschlossenheitsbescheinigung wird vom Kreisbauamt nicht geprüft, ob die von Ihnen mitgeteilten Katasterangaben für das Objekt im Einzelfall korrekt sind.

Das Grundbuchamt erkennt die Abgeschlossenheitsbescheinigung nur an, wenn die katastermäßige Bezeichnung des Objektgrundstückes (Gemarkung, Flur, Flurstück/e) vollständig mit den Angaben im Grundbuch übereinstimmt sowie sämtliche vom Grundbuchamt angeforderten Unterlagen (siehe Hinweisbaltt) vorliegen.

Wird die Abgeschlossenheitsbescheinigung vom Grundbuchamt wegen falscher oder unvollständiger Angaben und/oder Unterlagen nicht anerkannt und muss deswegen durch das Kreisbauamt nachträglich korrigiert bzw. neu ausgestellt werden, so ist die Verwaltungsgebühr erneut zu erheben.

 

Unterlagen

Die Unterlagen sind in der Anzahl der gewünschten Ausfertigungen erforderlich.

Formloser Antrag
Grundsätzlich genügt ein formloser Antrag. Hierin ist das Objektgrundstück mit vollständiger und aktueller Angabe von Gemarkung, Flur und Flurstück/en zu bezeichnen. Es ist schriftlich zu erklären, dass die aufgeführten Katasterangaben zu Gemarkung, Flur und Flurstück/en die aktuelle Bezeichnung darstellen und vollständig angegeben worden sind. Wahlweise können Sie auch gerne den oben aufgeführten Antrag (siehe „Formulare“) verwenden.

Bauzeichnungen

Dem Antrag sind folgende Unterlagen beizufügen:

    • vermaßter Lageplan
    • Grundrisse aller Geschosse
    • Schnitt
    • Ansichten

Die vorgenannten Unterlagen dürfen das Format DIN A3 nicht übersteigen und es muss in allen Bauzeichnungen ein Maßstab erkennbar sein. In den Bauzeichnungen sind die Räume und ggfls. Außenflächen (z. B. Räume einer Wohnung sowie die der Wohnung zugeordneten Nebenräume wie Keller, Dachboden oder Stellplätze) die gleiche Ordnungsnummer erhalten. Gemeinschaftseigentum wird mit dem Buchstaben "G" gekennzeichnet.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (Tarifstellen 2.7.1 und 2.7.2). Die Gebühr richtet sich nach der Anzahl der gewünschten / benötigten Ausfertigungen und nach der Anzahl der Sondereigentumsanteile. Die Gebühr beträgt mindestens 100,00 EUR.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.