Genehmigungsfreistellung (BauO NRW 2018)
Keiner Baugenehmigung bedarf die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung von:
- Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 4,
- sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2 und
- Nebengebäuden und Nebenanlagen für Gebäude nach Nummer 1 und 2.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes.
- Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
- Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
- Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
- Die Stadt/Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles) Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:
- eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
- baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.
Zuständig:
Ausschließlich die kreisangehörigen Städte und Gemeinden.
Hinweise:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Gemeinde begonnen werden, wenn die Stadt/Gemeinde innerhalb dieser Frist keine schriftliche Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Stadt/Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Stadt/Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.
Beachten Sie:
Bauherr und Entwurfsverfasser sind allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Freistellungsregelung erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften (d. h. den Festsetzungen des Bebauungsplanes) entspricht und auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. der Bauordnung) eingehalten werden.
Eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen durch die Stadt/Gemeinde findet nicht statt. Werden später Abweichungen bzw. Verstöße festgestellt, so gehen die Konsequenzen zu Lasten des Bauherrn und Entwurfsverfassers.
Rechtsgrundlage
- § 63 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Formulare
Unterlagen
Die Bauvorlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, durch Unterschrift anerkannt sein. Der Nachweis der Bauvorlageberechtigung kann beispielsweise durch Kammerstempel, Angabe der Mitgliedsnummer oder Kopie der Mitgliedsurkunde erfolgen. Für juristische Personen des öffentlichen Rechts und Unternehmen muss die bauvorlageberechtigte Person unterzeichnen, unter deren Leitung die Bauvorlagen gefertigt wurden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
Die Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung erforderlich (§ 13 BauPrüfVO). Soll das Vorhaben im Falle der Erklärung der Gemeinde, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, als Bauantrag weiterbehandelt werden, sind die Bauvorlagen, mit Ausnahme des Vordrucks "Vorlage in der Genehmigungsfreistellung, in mind. 3-facher Ausfertigung erforderlich.
- Vordruck "Vorlage bei der Gemeinde - Genehmigungsfreistellung"
Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck, den Sie bei der zuständigen Gemeinde-/Stadtverwaltung oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Dieser Vordruck muss vollständig ausgefüllt und von Bauherr/in und Entwurfsverfasser/in unterzeichnet werden. Die mit dem Vordruck einzureichenden Bauvorlagen sind in einfacher Ausfertigung beizufügen (§ 13 BauPrüfVO). - Lageplan
Der Lageplan (mind. Maßstab 1:500) muss auf der Grundlage eines Auszuges aus dem Liegenschaftskataster, der nicht älter als 6 Monate sein darf, erstellt werden. Ein "Amtlicher Lageplan" (angefertigt vom Katasteramt oder einer öffentlich bestellten Vermessungsingenieurin/einem öffentlich bestellten Vermessungsingenieur) ist erforderlich, wenn die Grundstücksgrenzen nicht festgestellt oder Koordinaten nicht ermittelt werden können, Grenzüberbauungen vorliegen oder eine Baulast auf dem Baugrundstück oder eine das Baugrundstück betreffende Baulast auf den angrenzenden Grundstücken ruht. - Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen (Grundrisse, Schnitte und Ansichten) ist der Maßstab 1:100 zu verwenden. - Nachweise über die Einhaltung der Bebauungsplanfestsetzungen
Hiermit ist nachzuweisen, dass alle Festsetzungen des Bebauungsplanes eingehalten werden. Dies sind z. B.
- die Geschossflächenzahl (GFZ),
- Grundflächenzahl (GRZ),
- die überbaubare Grundstücksfläche,
- Nachweis der Geschossigkeit,
- Nachweis der öffentlich-rechtlichen Erschließung,
- Art der Nutzung des Bauvorhabens,
- sonstige Festsetzungen des Bebauungsplanes. - Stellplatzberechnung und Stellplatznachweis
Die Anzahl der notwendigen Stellplätze ist zu berechnen. Die Anordnung der Stellplätze muss im Lageplan nachgewiesen werden.
Hinweis:
Stellplätze und Garagen müssen so angeordnet und ausgeführt werden, dass ihre Benutzung die Gesundheit nicht schädigt und Lärm oder Gerüche das Arbeiten und Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der Umgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Es kann verlangt werden, dass anstelle von Stellplätzen Garagen hergestellt werden. - Erhebungsbogen für die Baustatistik
Den Vordruck „Erhebungsbogen für die Baustatistik“ erhalten Sie im Internet unter www.statistik-bw.de/baut.
Kosten
Im Freistellungsverfahren fallen in der Regel keine Gebühren an, sofern Sie nicht die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 (3) Satz 5 BauO NRW 2018 beantragen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erheben.