Genehmigungsfreistellung (BauO NRW 2018)
Keiner Genehmigung bedarf
1. die Errichtung, Änderung und Nutzungsänderung von Anlagen und
2. unter den Voraussetzungen des § 63 Absatzes 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 im Anwendungsbereich des § 34 des Baugesetzbuches die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben sowie die Errichtung und Änderung von Solaranlagen im Anwendungsbereich des § 35 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b sowie Nummer 9 des Baugesetzbuches.
Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt werden:
- Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und entspricht den Festsetzungen.
- Das Vorhaben bedarf keiner Ausnahme oder Befreiung nach § 31 BauGB.
- Die Erschließung im Sinne des BauGB ist gesichert.
- Das Vorhaben bedarf keiner Abweichung nach § 69 BauO NRW 2018.
- Die Stadt/Gemeinde erklärt nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Bauvorlagen, dass ein (formelles) Genehmigungsverfahren durchgeführt oder eine vorläufige Untersagung nach §15 (1) Satz 2 BauGB beantragt werden soll.
Die Genehmigungsfreistellung gilt nicht für Sonderbauten sowie für die Errichtung, Änderung oder Nutzungsänderung:
- eines oder mehrerer Gebäude, wenn dadurch dem Wohnen dienende Nutzungseinheiten mit einer Größe von insgesamt mehr als 5000 m² Brutto-Grundfläche geschaffen werden und
- baulicher Anlagen, die öffentlich zugänglich sind, wenn dadurch die gleichzeitige Nutzung durch mehr als 100 zusätzliche Besucher ermöglicht wird,
sofern sie innerhalb des Sicherheitsabstands/Achtungsabstandes eines Betriebsbereiches im Sinne des § 3 (5a) und (5c) des BImSchG liegen.
Zuständig:
Seit dem 01. September 2026 sind die Freistellungsunterlagen bei der zuständigen Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde legt eine Ausfertigung der Bauvorlagen unverzüglich der Gemeinde vor.
Dies stellt eine Änderung zu der bisherigen Regelung dar.
Für Freistellungsverfahren in den Kommunen Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh sind die Unterlagen daher beim Kreis Warendorf einzureichen.
Hinweise:
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Unterlagen bei der Bauaufsichtsbehörde begonnen werden, wenn die Stadt/Gemeinde innerhalb dieser Frist keine Erklärung abgibt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder die Stadt/Gemeinde beabsichtigt, eine Untersagung nach § 15 (1) Satz 2 BauGB zu beantragen. Gibt die Stadt/Gemeinde diese Erklärung ab, bedarf dies keiner Begründung.
Beachten Sie:
Bauherr und Entwurfsverfasser sind allein dafür verantwortlich, dass die Voraussetzungen der Freistellungsregelung erfüllt werden. Hierzu gehört insbesondere, dass das Vorhaben den örtlichen Bauvorschriften (d. h. den Festsetzungen des Bebauungsplanes) entspricht und auch alle anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften (z. B. der Bauordnung) eingehalten werden.
Eine Prüfung der vorgelegten Unterlagen findet weder durch die Bauaufsichtsbehörde, noch durch die Stadt/Gemeinde statt. Werden später Abweichungen bzw. Verstöße festgestellt, so gehen die Konsequenzen zu Lasten des Bauherrn und Entwurfsverfassers.
Erforderliche Unterlagen
Für das Freistellungsverfahren müssen Bauvorlagen entsprechend der BauPrüfVO NRW erstellt werden. Dies unabhängig davon, ob der Bauantrag in Papierform oder digital gestellt wird. Die Bauvorlagen müssen in vielen Fällen von einer Entwurfsverfasserin/einem Entwurfsverfasser, welche/r bauvorlageberechtigt ist, erstellt werden. Aktuelle Listen über bauvorlageberechtigte Architekten und Bauingenieure werden bei den Kammern geführt.
Nutzen Sie bitte die aktuellen Formulare aus der Anlage der VV BauPrüfVO NRW. Darüber hinaus können folgende Formulare benötigt werden:
Rechtsgrundlagen
- § 63 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)
Kosten
Im Freistellungsverfahren fallen in der Regel keine Gebühren an, sofern Sie nicht die vorzeitige Mitteilung der Gemeinde nach § 63 (4) Satz 4 BauO NRW 2018 beantragen, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden. In diesem Fall kann die Gemeinde nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen (AVwGebO NRW) eine Gebühr in Höhe von 50,00 Euro erheben.