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Sie möchten ein Fahrzeug zulassen, welches länger als 7 Jahre abgemeldet war (Wiederzulassung eines gelöschten Fahrzeuges).

Bei Fahrzeugen, die länger als 7 Jahre abgemeldet sind, können die technischen Fahrzeugdaten, die für eine Wiederzulassung erforderlich sind, nicht automatisch abgerufen werden. Grund hierfür ist, dass das Kraftfahrt-Bundesamt die Fahrzeugdaten aus Datenschutzgründen 7 Jahre nach der erfolgten Abmeldung löscht.

Eine Zulassung dieser Fahrzeuge ist daher nur möglich, wenn ein Gutachten nach § 21 StVZO eines amtlich anerkannten Sachverständigen vorliegt, welches nicht älter als 18 Monate sein darf.

Mit diesem Gutachten und den Zulassungsbescheinigungen Teil 1 und 2 bzw. dem Fahrzeugbrief und dem Fahrzeugschein und den unten aufgeführten weiteren Unterlagen kann das Fahrzeug wieder zugelassen werden.

Wenn keine Fahrzeugpapiere mehr vorhanden sind, müssen zunächst mit einer sogenannten Aufbietung die nicht mehr vorhandenen Fahrzeugpapiere ungültig erklärt werden. Voraussetzung für die Einleitung des Aufbietungsverfahrens ist, dass Sie bereits über das Gutachten nach § 21 StVZO verfügen.

Für die Durchführung der Aufbietung benötigen wir einem Eigentumsnachweis (z. B. Rechnung oder Kaufvertrag) und Ihren gültigen Personalausweis. Mit diesen Unterlagen müssen Sie hier eine eidesstattlichen Versicherung abgeben, in der Sie bestätigen, dass Sie der Eigentümer des Fahrzeugs sind und nicht wissen, wo sich die Fahrzeugpapiere befinden.

Nach Ablauf einer gesetztlichen Sperrfrist von 14 Tagen zzgl. Bearbeitungszeit, also nach ca. 3 Wochen, können wir dann im Rahmen der Fahrzeugzulassung neue Fahrzeugpapiere erstellen.

Hinweis

Da jeder Sachverhalt anders gelagert sein kann, handelt es sich hier nur um eine grobe Richtlinie, wie das Verfahren abläuft.

Im Einzelfall ist es möglich, dass weitere Unterlagen vorgelegt werden müssen.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis (Kopie reicht aus) oder ein Reisepass mit Meldebescheinigung, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und des Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzliche eine gültige Aufenthaltserlaubnis
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB)
  • SEPA-Mandat

Amt/Fachbereich

Zulassungsstelle