Sprechzeiten Montag - Freitag 10:30 bis 12:30 Uhr
  zusätzlich Donnerstag 14:00 bis 16:00 Uhr
  oder nach Vereinbarung  

 

Für den Bezug einer öffentlich geförderten Wohnung im Kreis Warendorf benötigen Sie einen gültigen Wohnberechtigungsschein (WBS), welcher in Nordrhein-Westfalen ausgestellt wurde.

Auf Antrag kann Ihnen ein allgemeiner Wohnberechtigungsschein ausgestellt werden, mit welchem Sie in eine öffentlich geförderte Wohnung innerhalb von NRW einziehen dürfen. Die Wohnung muss die Ihrem Haushalt entsprechende Größe bzw. Raumzahl (siehe unten) aufweisen. Der Kreis Warendorf ist für Sie zuständig, wenn Sie in einem der folgenden neun Orte Ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben: Beelen, Drensteinfurt, Ennigerloh, Everswinkel, Ostbevern, Sassenberg, Sendenhorst, Telgte und Wadersloh.

 

Angemessene Wohnungsgröße

Hauhaltsgröße angemessene Wohnungsgröße
1 Person 50 qm
2 Personen 65 qm oder zwei Wohnräume
für jede weitere Person + 15 qm oder 1 Wohnraum

 

Einkommensgrenzen (Einkommensgruppe A)

Ein WBS wird u.a. erteilt, wenn bestimmte Einkommensgrenzen eingehalten werden. Seit dem 01.01.2025 gelten folgende Einkommensgrenzen (§ 13 Absatz 4 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen):

Haushaltsgröße

Einkommensgrenze

1 Person

23.540 €

2 Personen

28.350 €

Zuschlag für jede weitere Person

6.530 €

Gehören zum Haushalt Kinder im Sinne des § 32 Absatz 1 bis 5 Einkommenssteuergesetz (Kinder, für die ein Antragsteller Kindergeld bezieht), erhöht sich die Einkommensgrenze für jedes Kind um weitere 860 €.

Bei Zwei-Personen-Haushalten und Ehepaaren mit mindestens einem Kind erhöht sich die Gesamtjahreseinkommensgrenze um 4.000 €.

Das Jahresbruttoeinkommen wird gemäß den gesetzlichen Bestimmungen im Einzelfall gemindert durch:

  • Werbungskosten (z. B. 1.230 € als jährliche Pauschale)
  • Abzugsbeträge für Einkommensteuer (12 %), Krankenversicherung (12 %), gesetzliche Rentenversicherung (12 %)
  • Unterhaltszahlungen etc.
  • Freibeträge (z. B. für Menschen mit Schwerbehinderung oder Pflegebedürftigkeit)
  • Das Einkommen hilfloser Personen sowie das Einkommen Auszubildender, die gleichzeitig Kindergeld beziehen, wird bei Vorlage entsprechender Nachweise bei der Einkommensberechnung nicht berücksichtigt.

 

Erhöhte Einkommensgrenze (Einkommensgruppe B)

Haushalte, deren anrechenbares Einkommen die Einkommensgrenze des § 13 Absatz 1 des Gesetzes zur Förderung und Nutzung von Wohnraum für das Land Nordrhein-Westfalen um bis zu 40 Prozent übersteigt, können einen Wohnberechtigungsschein für die Einkommensgruppe B erhalten. 

Unterlagen

Die einzureichenden Unterlagen entnehmen Sie bitte dem im Antragsformular enthaltenen Merkblatt.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Die Gebühr für einen WBS beträgt je nach Grad der Unterschreitung der Einkommensgrenze zwischen 5,00 € und 20,00 €.