Eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen können Sie beantragen, wenn Ihnen z.B. das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge einen Schutzstatus zuerkannt hat oder eine andere Rechtsverordnung vorübergehenden Schutz vor Verfolgung und Krieg gewährt.

Bei der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist nach § 3 AufenthG grundsätzlich ein Pass vorzulegen.

Es kann jedoch sein, dass Sie aufgrund Ihrer Verfolgungsgeschichte nicht in der Lage sind, Passpapiere zu beschaffen.
Dies gilt insbesondere für Asylberechtigte und Flüchtlinge. In diesem Fall erhalten Sie einen Reiseausweis für Flüchtlinge.

Wenn Sie als subsidiär Schutzberechtigter oder Person mit Abschiebungsverbot keinen Nationalpass besitzen, wenden Sie sich bitte an die Botschaft Ihres Heimatlandes, da wir Ihnen in der Regel keinen Reiseausweis ausstellen.
Wenn Sie keinen Pass besitzen und diesen auch nicht beschaffen können, erhalten Sie von uns nur einen Ausweisersatz. Mit diesem Dokument ist es neben vielen anderen Einschränkungen zum Beispiel nicht möglich, in ein anderes Land zu reisen.

Reiseausweise für Ausländer werden nur in absoluten Ausnahmefällen und nur gegen Nachweis der Unmöglichkeit der Beschaffung bei der Botschaft des Heimatlandes ausgestellt.

Rechtsgrundlagen

Kosten

Gebühren für Passrechtliche Angelegenheiten

Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge 70,00 € § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c AufenthV
Für die Ausstellung eines Reiseausweises für Flüchtlinge (für unter 24 Jährige) 38,00 € § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 1d AufenthV
Für die Ausstellung einer Aufenthaltserlaubnis als Ausweisersatz 72,00 € § 48 Abs. 1 S. 1 Nr. 15 AufenthV

 

 

Zahlungsweisen

  • Bargeldzahlung

    Zahlungsform, bei der der Schuldner dem Gläubiger Bargeld übergibt.

  • Bargeldlose Zahlung

    Bezeichnet das Übertragen von Zahlungsmitteln ohne Bargeld.