Baulasten sind durch öffentlich-rechtliche Erklärung gesicherte Belastungen eines Grundstückes, wobei dieses aus einem oder mehreren Flurstücken bestehen kann. Durch eine Baulast kann z. B. die Erschließung über ein fremdes (Nachbar-) Grundstück gesichert werden oder eine fehlende Abstandsfläche (die nach der Bauordnung auf dem Baugrundstück selber liegen müsste) auf das Nachbargrundstück "verschoben" werden. Auch eine (fiktive) Grundstückvereinigung zur Verwirklichung eines Bauvorhabens auf mehreren Flurstücken, was nach der Bauordnung nicht zulässig wäre, ist möglich.

Baulasten stellen reale Belastungen des Grundstückes dar und sind daher ein wertbeeinflussender Faktor beim Erwerb eines Grundstückes.

Sollte das Erfordernis einer eingetragenen Baulast entfallen, kann diese auf Antrag nach Prüfung der Sachlage gelöscht werden.

Zuständig:

Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf führt die Baulastenverzeichnisse für die kreisangehörigen Städte und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Für Löschungen aus den Baulastenvezeichnissen einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an die zuständige Stadtverwaltung.

  • Frau Tanja Brüggemann (Zuständig für Ostbevern, Sassenberg, Wadersloh)
  • Frau Christiane Offers (Zuständig für Beelen, Ennigerloh)
  • Frau Stephanie Vennemann (Zuständig für Telgte)
  • Frau Tina Werner (Zuständig für Drensteinfurt, Everswinkel, Sendenhorst)

E-Mail: baulasten@kreis-warendorf.de

   

Formulare

Unterlagen

  • Antragsformular

Kosten

Löschungen von Baulasten aus dem Baulastenverzeichnis sind gemäß Tarifstelle 2.5.6.2 der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen gebührenpflichtig. Die Gebühr für die Entscheidung über die Löschung einer Baulast beträgt 50,00 EUR.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.