Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch eine Teilbaugenehmigung schriftlich gestattet werden.

In der folgenden Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Hinweise:
Die Teilbaugaugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der genehmigten Teilbauarbeiten begonnen oder diese für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie:
Die Teilbaugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlassten Teilbauarbeiten gemäß der erteilten Teilbaugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Teilbaugenehmigung durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 76 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

 

Formulare

Unterlagen

  • Antrag auf Teilbaugenehmigung
    Der Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ist durch den Bauherrn schriftlich mit genauer Angabe der beabsichtigten Teilbauarbeiten und des Aktenzeichens des zugehörigen Bauantrages einzureichen. Dies kann formlos geschehen.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Der Standsicherheitsnachweis muss im Regelfall vor Erteilung der Teilbaugenehmigung in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und eingeschossige Gebäude mit einer Grundflfäche bis 200 m² sind die Nachweise in ungeprüfter Form vorzulegen. Wird eine Teilbaugenehmigung für den Erdaushub beantragt, muss mit dem Sachverständigen geklärt werden, ob statische Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Kosten

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (Tarifstelle 2.4.5). Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR und höchstens 250,00 EUR.

Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Teilbaugenehmigung (BauO NRW 2018)

Ist ein Bauantrag eingereicht, so kann der Beginn der Bauarbeiten für die Baugrube und für einzelne Bauteile oder Bauabschnitte auf schriftlichen Antrag schon vor Erteilung der Baugenehmigung durch eine Teilbaugenehmigung schriftlich gestattet werden.

In der folgenden Baugenehmigung können für die bereits begonnenen Teile des Bauvorhabens zusätzliche Anforderungen gestellt werden, wenn sich bei der weiteren Prüfung der Bauvorlagen ergibt, dass die zusätzlichen Anforderungen wegen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung erforderlich sind.

Zuständig:
Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Hinweise:
Die Teilbaugaugenehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von 3 Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung der genehmigten Teilbauarbeiten begonnen oder diese für mehr als ein Jahr unterbrochen worden ist. Die Geltungsdauer kann auf schriftlichen Antrag jeweils um 1 Jahr verlängert werden.

Beachten Sie:
Die Teilbaugenehmigung wird dem Antragsteller erteilt. Dieser ist dafür verantwortlich, dass die von ihm veranlassten Teilbauarbeiten gemäß der erteilten Teilbaugenehmigung und unter Beachtung der entsprechenden Nebenbestimmungen zur Teilbaugenehmigung durchgeführt werden.

Rechtsgrundlage

  • § 76 Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

 

Formulare

  • Antrag auf Teilbaugenehmigung
    Der Antrag auf Erteilung einer Teilbaugenehmigung ist durch den Bauherrn schriftlich mit genauer Angabe der beabsichtigten Teilbauarbeiten und des Aktenzeichens des zugehörigen Bauantrages einzureichen. Dies kann formlos geschehen.
  • Nachweis der Standsicherheit
    Der Standsicherheitsnachweis muss im Regelfall vor Erteilung der Teilbaugenehmigung in geprüfter Form vorliegen. Die Prüfung muss von staatlich anerkannten Sachverständigen oder der Statischen Abteilung des Bauaufsichtsamtes vorgenommen werden. Die Prüfung umfasst auch den baulichen Brandschutz und den baulichen Schall- und Wärmeschutz. Nur für Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, freistehende landwirtschaftliche Betriebsgebäude und eingeschossige Gebäude mit einer Grundflfäche bis 200 m² sind die Nachweise in ungeprüfter Form vorzulegen. Wird eine Teilbaugenehmigung für den Erdaushub beantragt, muss mit dem Sachverständigen geklärt werden, ob statische Sicherungsmaßnahmen erforderlich sind.

Die Gebühren werden nach der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung des Landes Nordrhein-Westfalen errechnet (Tarifstelle 2.4.5). Die Gebühr beträgt mindestens 50,00 EUR und höchstens 250,00 EUR.

Sind für das Bauvorhaben Baulasten, Befreiungen, Abweichungen, Prüfung des Standsicherheitsnachweises oder dergleichen mehr erforderlich, werden diese Gebührentatbestände gesondert berechnet.

Viele Tarifstellen der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung sehen Rahmen vor. Zur gleichmäßigen Ausschöpfung dieser Rahmensätze im gesamten Kreis Warendorf haben sich alle Unteren Bauaufsichtsbehörden (Städte Ahlen, Beckum, Oelde, Warendorf sowie der Kreis Warendorf) auf Richtlinien zur Anwendung der Gebührenrahmensätze verständigt. Die Gebührensätze können hier eingesehen werden.

Baugenehmigung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/323/show
Bauamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6363
Fax 02581 53-6399

Herr

Udo

Brüggemann

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6333
udo.brueggemann@kreis-warendorf.de

Frau

Verena

Schrader

C2.61 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6334
verena.schrader@kreis-warendorf.de

Frau

Bärbel

Pumpe

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6338
baerbel.pumpe@kreis-warendorf.de

Frau

Petra

Buchmann

B2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6336
petra.buchmann@kreis-warendorf.de

Frau

Katrin

Jüttner

C2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6384
katrin.juettner@kreis-warendorf.de

Frau

Mareike

Lang

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6337
mareike.lang@kreis-warendorf.de

Frau

Doris

Osterhues

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6335
doris.osterhues@kreis-warendorf.de

Frau

Caroline

Schulte

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

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caroline.schulte@kreis-warendorf.de

Frau

Darshela

Tharsheeban

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6385
darshela.tharsheeban@kreis-warendorf.de