Akteneinsicht in laufende Verfahren des Bauamtes
Sie sind Anlieger oder Nachbar eines Baugrundstückes oder einer Baustelle? Sie fragen sich, ob bei den Bauarbeiten auf einem benachbarten Grundstück alles seine Richtigkeit hat?
Oder wurden Sie wurden vom Bauamt angeschrieben oder haben gar eine Anhörung erhalten? Oder benötigen Sie einfach nur Informationen über laufende Baugenehmigungs- oder immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren?
Als Beteiligter in einem baurechtlichen Genehmigungsverfahren haben Sie die Möglichkeit, Einsicht in laufende (Genehmigungs-)Akten des Bauamtes zu erhalten. Beteiligte können z.B. sein:
- Antragsteller und Antragsgegner
- diejenigen, an die die Behörde einen Verwaltungsakt richten will oder gerichtet hat
- diejenigen, die die Behörde zu dem Verfahren als Beteiligte hinzuzieht, da deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können.
Eine Akteneinsicht kommt bei Baugenehmigungsverfahren auch häufig durch die im Rahmen des § 72 BauO NRW 2018 vorgesehenen Nachbarbeteiligung vor.
Im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsverfahren nach dem BIMSchG kann ebenfalls eine Akteneinsicht in Betracht kommen. Diese wird jedoch nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt. Die Ausübung dieses Ermessens orientiert sich z.B. auch daran, ob in solchen großen Verfahren sowieso eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen ist, oder wie weit fortgeschritten das Genehmigungsverfahren ist.
Verfahrensablauf
Nach der Antragstellung wird Ihr Antrag geprüft. Sie erhalten innerhalb wenigen Arbeitstagen die Rückmeldung, ob ein Akteneinsichtsanspruch besteht oder Sicht. Sollte ein Anspruch bestehen, setzt sich ein/e Mitarbeiter/in mit Ihnen in Verbindung, um die weiteren Aspekte der Akteneinsicht abzustimmen (anlaog, digital, vor Ort, nur Inforamtionen oder Aktenauszüge etc.).
Rechtsgrundlagen
Besonderheiten
Sollte es sich um keine aktuell laufendes Verfahren handeln und Sie stattdessen Einsicht in abgeschlossene (Alt-)Akten benötigen, erhalten Sie hier weitere Informationen.
Kosten
Bei der Gewährung der Akteneinsicht handelt es sich grundsätzlich um eine gebührenpflichtige Amtshandlung. Hierfür können Kosten entsprechend der aktuellen Gebührensatzung des Kreises Warendorf entstehen. Mündliche und einfache schriftliche Auskünfte sind kostenfrei. Die Höhe der Kosten ergibt sich im Übrigen aus den Tarifstellen der Gebührensatzung:
1.6 | Gewährung von Akteneinsicht | Euro |
1.6.1 | Gewährung von Akteneinsicht vor Ort oder im Wege des Versands in analoger Form je angefangene 15 Minuten | 20,00 |
1.6.2 | Bereitstellung der Akte(n) in digitaler Form per Link oder in einer Cloud je angefangene 15 Minuten | 15,00 |
1.1 | Fotokopien, Vervielfältigungen und Auszüge |
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1.1.1 | Fotokopien und Ausdrucke |
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| bis zum Format DIN A4 |
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| für die ersten 10 Seiten jeweils | 0,80 |
| ab der 11. Seite jeweils | 0,50 |
| im Format DIN A3 |
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| für jede Seite | 1,00 |
1.1.2 | Farbkopien und -ausdrucke |
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| im Format DIN A4 | 1,30 |
| im Format DIN A3 | 1,80 |
1.1.3 | Für individuell zusammengestellte Auszüge aus Schriftstücken oder Dateien wird eine Gebühr nach Zeitaufwand erhoben, der bei durchschnittlicher Arbeitsleistung zur Herstellung benötigt wird. Die Gebühr beträgt für jede angefangene 15 Minuten | 12,60 |