Eingliederungshilfe gem. § 35a SGB VIII
Das Jugendamt ist für Kinder ab Schuleintritt, Jugendliche sowie junge Erwachsene, in der Regel bis zum 21. Lebensjahr, die von einer seelischen Behinderung bedroht oder betroffen sind, als Rehabilitationsträger tätig.
Demnach haben Kinder und Jugendliche Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn
1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht und
2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Das Jugendamt bietet im Rahmen der Eingliederungshilfe gemäß § 35a SGB VIII verschiedene Hilfsangebote an, um eine seelische Behinderung abzuwenden und die damit einhergehenden Teilhabebeeinträchtigungen zu minimieren bzw. zu beseitigen. Ziel ist es stets, den seelisch behinderten Menschen die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu ermöglichen und zu sichern.
Für weiterführende Informationen sowie das Antragsverfahren rufen Sie bitte einen Mitarbeitenden des Fachteams an.
Kontaktdaten
Eingliederungshilfe §35a
Arndt, Katrin
katrin.arndt@kreis-warendorf.de
02581-535227
Brodback, Catharina
catharina.brodback@kreis-warendorf.de
02581-535273
Reinker, Astrid
astrid.reinker@kreis-warendorf.de
02581-535272
Rummler, Jana
jana.rummler@kreis-warendorf.de
02581-535271
Verfahrensablauf
Die Grundlage für die Feststellung einer (drohenden) seelischen Behinderung ist unter anderem eine fachärztliche, psychiatrische Diagnose.
- Sie melden sich telefonisch oder per E-Mail bei der Eingliederungshilfe. Ihnen werden die Möglichkeiten und Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe erläutert.
- Sie erhalten von der zuständigen Mitarbeitenden alle Unterlagen, die Sie ausfüllen und zusammen mit der ärztlichen Stellungnahme zurücksenden.
- Wir fordern eine Stellungnahme der Schule an. Die Schule wird mit einem Anschreiben gebeten, einen entsprechenden Bericht zu erstellen. Gegebenenfalls erfolgt eine Hospitation des zuständigen Mitarbeiters während des schulischen Vormittags.
- Zur Prüfung der Teilhabebeeinträchtigung ist ein Hausbesuch notwendig. Dabei wird ein standardisierter Diagnosebogen, der die verschiedenen Lebensbereiche des/der Anspruchsberechtigten berücksichtigt, besprochen.
- Ihr Fall wird im Team besprochen und gegebenenfalls wird Hilfe angeboten.