Eine Hilfestellung für Bauherren und Architekten

Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) von Nordrhein-Westfalen stellt die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Im Bereich der Landwirtschaft und des Kleingewerbes sind dies insbesondere:

  • Neu- und Anbau von Hallen
  • Einrichtung von Lagerplätzen
  • Stallneu- und Anbauten
  • Errichtung von Gerätehallen
  • Errichtung von Altenteilern
  • Errichtung von Güllebehältern und Fahrsilos
  • sowie die für die Bauvorhaben jegliche erforderlichen Zufahrten, Umfahrungen, Lagerflächen o.ä. 

Eingriffe finden in der Regel immer dann statt, wenn es sich um Versiegelungen von Flächen handelt.

Eingriffe in Natur und  Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 

Je ökologisch hochwertiger eine Fläche ist, desto schwerer stellt sich der Eingriff dar.

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Vorhaben kleinerer und mittlerer Größe bis zu einer neuversiegelten Fläche von 1.000 m² gedacht, wie sie oft im landwirtschaftlichen oder kleingewerblichen Bereich im Außenbereich vorkommen.

Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen
Vor jedem Bauvorhaben sollte überlegt werden, wie der Eingriff in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann. Hierzu zählt:

  • Standort im unmittelbaren Bereich der Hofstelle
  • Ersatz abgängiger Gebäude vor komplettem Neubau in der freien Landschaft
  • umweltschonende Wegebefestigungen z.B. wasserdurchlässige Wegedecken, Schotterrasen
  • insgesamt Wahl eines Standortes, der eine größtmögliche Schonung ökologisch wertvoller Flächen wie Hecken, Feldgehölze, Hofbäume,  Kleingewässer, Feuchtwiesen und Bachläufe berücksichtigt.

Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe sind im Lageplan (Maßstab 1:500-1:2.000) z.B. auf dem Auszug der Liegenschaftskarte zeichnerisch darzustellen.

Darzustellen sind:

  • Geplante Flächenversiegelungen durch Bauten, Zuwegungen, Stellplätze o.ä.
  • Sämtliche Gehölze, die auf Grund des Bauvorhabens beseitigt werden müssen mit Angaben zu Art und Größe der betroffenen Gehölze.    

Der Kreis Warendorf hat für die Eingriffsbewertung kleinerer bis mittlerer Bauvorhaben das sogenannte "Warendorfer Modell"  entwickelt, dass mit relativ einfachen Berechnungen den Eingriff in Natur und Landschaft bilanziert, bewertet und Kompensationsmaßnahmen aufzeigt (siehe unter Formulare). 

Um die Eingriffsregelung einfach und korrekt abwickeln zu können, wurde folgende Einteilung vorgenommen:

Eingriff durch Neuversiegelung bis  500 m²
Ausgleich durch Eingrünung im Verhältnis  1:1 nach dem Formblatt Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung (siehe unter Formulare) 

Eingriff durch Neuversiegelung 
500 – 1.000 m²
Bilanzierung nach dem "Warendorfer Modell" (siehe unter Formulare) 

Eingriff durch Neuversiegelung über 1.000 m²
Für diese Eingriffe ist die Erstellung eines qualifizierten "landschaftspflegerischen Begleitplans" (LBP) erforderlich, der in der Regel von Fachbüros zu erarbeiten ist. 

Kompensationsmaßnahmen
In Abhängigkeit von der Größe der Baumaßnahme und der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch genommenen Fläche sind Kompensationsmaßnahmen zu entwickeln.
Zur Kompensation der Eingriffsfolgen können beispielsweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Entsiegelung von Flächen mit anschließender extensiver Nutzung
  • Eingrünung von Gebäuden
  • Anlage von Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen
  • Anlage, Ergänzung und Vervollständigung von Obstwiesen
  • Neuanlage oder Optimierung von Kleingewässern
  • Anlage von Uferstreifen und Pufferzonen um Tümpel und Teiche  

Werden durch das Bauvorhaben Gehölze beseitigt, so ist je nach Alter und ökologischer Wertigkeit eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 bis 1:2 erforderlich. Die genaue Stückzahl und Gehölzauswahl ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist in erster Linie durch Abpflanzungen des Bauvorhabens zur freien Landschaft hin abzumildern.  

Sollten nach der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz noch Defizite bestehen, für die keine Möglichkeit zum Ausgleich besteht, gibt es die Möglichkeit, hierzu ein Ersatzgeld zu entrichten. Dieses Ersatzgeld ist von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle im Kreisgebiet zu verwenden.  

Neben der Beschreibung der Maßnahmen ist auch ein Lageplan (Maßstab 1:500 bis 1:2.000) mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen, der die Kompensationsmaßnahmen nachvollziehbar darstellt.  

Für Anpflanzungen sind nur heimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Ein Pflanzschema für Eingrünungen und Hecken finden Sie unter Formulare.  

Bei Baumpflanzungen sollen die Pflanzabstände entsprechend der Baumart mindestens 10 m betragen.  

Für die Anpflanzung einer Obstwiese sind ausschließlich hochstämmige Obstsorten zu verwenden.

Auch die Anlage und Optimierung von Kleingewässern sollte nur naturnah unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.   

Die Kompensationsmaßnahmen sind dauerhaft vom Eingriffsverursacher zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

 

Unterlagen

  • Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung
  • Lageplan mit geplanter Flächenversiegelung und entfallenden Gehölzen
  • Lageplan mit Eintragung der Kompensationsmaßnahmen
Eingriff in Natur und Landschaft

Eine Hilfestellung für Bauherren und Architekten

Gemäß § 14 Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) Abs. 1 in Verbindung mit § 30 Landesnaturschutzgesetz (LNatSchG) von Nordrhein-Westfalen stellt die Errichtung von baulichen Anlagen im Sinne von § 2 Abs. 1 der Landesbauordnung einen Eingriff in Natur und Landschaft dar.

Im Bereich der Landwirtschaft und des Kleingewerbes sind dies insbesondere:

  • Neu- und Anbau von Hallen
  • Einrichtung von Lagerplätzen
  • Stallneu- und Anbauten
  • Errichtung von Gerätehallen
  • Errichtung von Altenteilern
  • Errichtung von Güllebehältern und Fahrsilos
  • sowie die für die Bauvorhaben jegliche erforderlichen Zufahrten, Umfahrungen, Lagerflächen o.ä. 

Eingriffe finden in der Regel immer dann statt, wenn es sich um Versiegelungen von Flächen handelt.

Eingriffe in Natur und  Landschaft im Sinne dieses Gesetzes sind Veränderungen der Gestalt oder Nutzung von Grundflächen oder Veränderungen des mit der belebten Bodenschicht in Verbindung stehenden Grundwasserspiegels, die die Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushaltes oder das Landschaftsbild erheblich beeinträchtigen können. 

Je ökologisch hochwertiger eine Fläche ist, desto schwerer stellt sich der Eingriff dar.

Gemäß § 15 Abs. 1 und 2 Bundesnaturschutzgesetz ist der Verursacher eines Eingriffs zu verpflichten, vermeidbare Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft zu unterlassen und unvermeidbare Beeinträchtigungen durch geeignete Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen oder zu ersetzen.

Die nachfolgenden Ausführungen sind für Vorhaben kleinerer und mittlerer Größe bis zu einer neuversiegelten Fläche von 1.000 m² gedacht, wie sie oft im landwirtschaftlichen oder kleingewerblichen Bereich im Außenbereich vorkommen.

Vermeidung, Ausgleich und Ersatz von Eingriffen
Vor jedem Bauvorhaben sollte überlegt werden, wie der Eingriff in Natur und Landschaft möglichst gering gehalten und auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt werden kann. Hierzu zählt:

  • Standort im unmittelbaren Bereich der Hofstelle
  • Ersatz abgängiger Gebäude vor komplettem Neubau in der freien Landschaft
  • umweltschonende Wegebefestigungen z.B. wasserdurchlässige Wegedecken, Schotterrasen
  • insgesamt Wahl eines Standortes, der eine größtmögliche Schonung ökologisch wertvoller Flächen wie Hecken, Feldgehölze, Hofbäume,  Kleingewässer, Feuchtwiesen und Bachläufe berücksichtigt.

Die mit dem Bauvorhaben verbundenen Eingriffe sind im Lageplan (Maßstab 1:500-1:2.000) z.B. auf dem Auszug der Liegenschaftskarte zeichnerisch darzustellen.

Darzustellen sind:

  • Geplante Flächenversiegelungen durch Bauten, Zuwegungen, Stellplätze o.ä.
  • Sämtliche Gehölze, die auf Grund des Bauvorhabens beseitigt werden müssen mit Angaben zu Art und Größe der betroffenen Gehölze.    

Der Kreis Warendorf hat für die Eingriffsbewertung kleinerer bis mittlerer Bauvorhaben das sogenannte "Warendorfer Modell"  entwickelt, dass mit relativ einfachen Berechnungen den Eingriff in Natur und Landschaft bilanziert, bewertet und Kompensationsmaßnahmen aufzeigt (siehe unter Formulare). 

Um die Eingriffsregelung einfach und korrekt abwickeln zu können, wurde folgende Einteilung vorgenommen:

Eingriff durch Neuversiegelung bis  500 m²
Ausgleich durch Eingrünung im Verhältnis  1:1 nach dem Formblatt Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung (siehe unter Formulare) 

Eingriff durch Neuversiegelung 
500 – 1.000 m²
Bilanzierung nach dem "Warendorfer Modell" (siehe unter Formulare) 

Eingriff durch Neuversiegelung über 1.000 m²
Für diese Eingriffe ist die Erstellung eines qualifizierten "landschaftspflegerischen Begleitplans" (LBP) erforderlich, der in der Regel von Fachbüros zu erarbeiten ist. 

Kompensationsmaßnahmen
In Abhängigkeit von der Größe der Baumaßnahme und der ökologischen Wertigkeit der in Anspruch genommenen Fläche sind Kompensationsmaßnahmen zu entwickeln.
Zur Kompensation der Eingriffsfolgen können beispielsweise folgende Maßnahmen durchgeführt werden:

  • Entsiegelung von Flächen mit anschließender extensiver Nutzung
  • Eingrünung von Gebäuden
  • Anlage von Hecken, Feldgehölzen, Baumgruppen, Baumreihen und Alleen
  • Anlage, Ergänzung und Vervollständigung von Obstwiesen
  • Neuanlage oder Optimierung von Kleingewässern
  • Anlage von Uferstreifen und Pufferzonen um Tümpel und Teiche  

Werden durch das Bauvorhaben Gehölze beseitigt, so ist je nach Alter und ökologischer Wertigkeit eine Ersatzpflanzung im Verhältnis 1:1 bis 1:2 erforderlich. Die genaue Stückzahl und Gehölzauswahl ist mit der Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.

Die Beeinträchtigung des Landschaftsbildes ist in erster Linie durch Abpflanzungen des Bauvorhabens zur freien Landschaft hin abzumildern.  

Sollten nach der Eingriffs-/ Ausgleichsbilanz noch Defizite bestehen, für die keine Möglichkeit zum Ausgleich besteht, gibt es die Möglichkeit, hierzu ein Ersatzgeld zu entrichten. Dieses Ersatzgeld ist von der Unteren Naturschutzbehörde des Kreises zweckgebunden für Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege an anderer Stelle im Kreisgebiet zu verwenden.  

Neben der Beschreibung der Maßnahmen ist auch ein Lageplan (Maßstab 1:500 bis 1:2.000) mit den Bauantragsunterlagen vorzulegen, der die Kompensationsmaßnahmen nachvollziehbar darstellt.  

Für Anpflanzungen sind nur heimische, standortgerechte Laubgehölze zu verwenden. Ein Pflanzschema für Eingrünungen und Hecken finden Sie unter Formulare.  

Bei Baumpflanzungen sollen die Pflanzabstände entsprechend der Baumart mindestens 10 m betragen.  

Für die Anpflanzung einer Obstwiese sind ausschließlich hochstämmige Obstsorten zu verwenden.

Auch die Anlage und Optimierung von Kleingewässern sollte nur naturnah unter Beteiligung der Unteren Naturschutzbehörde erfolgen.   

Die Kompensationsmaßnahmen sind dauerhaft vom Eingriffsverursacher zu erhalten und fachgerecht zu pflegen.

 

  • Eingriffs- und Kompensationsbilanzierung
  • Lageplan mit geplanter Flächenversiegelung und entfallenden Gehölzen
  • Lageplan mit Eintragung der Kompensationsmaßnahmen
Ausgleichsmaßnahmen, Ersatzmaßnahmen, Bauen im Außenbereich https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/408/show
Amt für Planung und Naturschutz
Waldenburger Str. 12 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6100
Fax 02581 53-96100

Frau

Christiane

Heimann-Hahues

N3.19 (3. Etage Nebenstelle)

02581 53-6131
christiane.heimann-hahues@kreis-warendorf.de

Frau

Rebecca

Krüger

N3.10 Kreishaus Nebenstelle (3. Etage)

02581 53-6133
rebecca.krueger@kreis-warendorf.de

Herr

Michael

Reineke

N3.10 (Warendorf - Kreishaus Nebenstelle, 3. [...]

02581 53-6132
michael.reineke@kreis-warendorf.de