Hilfen zur Erziehung - einfache Sprache
Hilfen zur Erzieh•ung
Was bedeutet: Hilfen zur Erzieh•ung?
Eltern und Personen mit Sorge•recht haben ein Recht auf:
- Berat•ung
- Unter•stütz•ung
- Hilfe bei Erzieh•ungs‑fragen
Dieses Recht steht im Gesetz:
Achtes Sozial•gesetz•buch (SGB VIII), Para•graf 27 und folgende.
Hilfen zur Erzieh•ung bedeuten:
- intensive Berat•ung
- intensive Unter•stütz•ung
- Hilfe für junge Menschen und ihre Familien
Ein Bedarf entsteht oft, wenn:
- große Erzieh•ungs‑probleme da sind
- nichts mehr zu helfen scheint
- Eltern nicht mehr weiter wissen
- das Zusammen•leben sehr schwer ist
- Kinder oder Jugend•liche starke Schwierig•keiten haben
Ziel der Hilfen ist:
- Eltern stark machen
- Eltern in ihrer Verantwortung unter•stützen
- Eltern helfen, Probleme bald wieder selbst zu lösen
- die Selbst•ständig•keit der Eltern erhalten oder zurück•geben
Welche Hilfen gibt es?
Es gibt ambulante Hilfen, zum Beispiel:
- Erzieh•ungs•beistand
- sozial•pädagogische Familien•hilfe
- soziale Gruppen•arbeit
Es gibt stationäre Hilfen, zum Beispiel:
- Wohnen in einem Kinder‑ oder Jugend•heim
- betreute Wohn•formen
Es sind auch andere Hilfen möglich, wenn:
- alle Beteiligten einverstanden sind
- sie rechtlich erlaubt sind
- sie finanziell möglich sind
Wie wird die passende Hilfe gefunden?
Alle Beteiligten beraten gemeinsam.
Alle sollen gleich•berechtigt mit•entscheiden.
Dieser Prozess heißt:
Hilfe•plan•verfahren (SGB VIII, Para•graf 36).
Ziele vom Hilfe•plan•verfahren:
- den genauen Bedarf vom Kind klären
- die richtige Hilfe auswählen
- dafür sorgen, dass die Hilfe gut wirkt
- den Verlauf gut begleiten
Die Gesamt•verantwortung liegt beim:
Amt für Jugend und Bildung im Kreis Waren•dorf.
Eltern und Kinder oder Jugend•liche:
- werden beteiligt
- werden beraten
- dürfen mit•entscheiden
Wie bekomme ich eine Hilfe zur Erzieh•ung?
Sie müssen Kontakt aufnehmen mit dem:
Amt für Jugend und Bildung.
Ablauf:
- erstes Berat•ungs‑gespräch
- Antrag stellen
- passende Hilfe suchen
- Hilfe starten
Das Amt arbeitet mit vielen Trägern der freien Jugend•hilfe zusammen.
So wird das Wunsch‑ und Wahl•recht der Familien erfüllt.
Familien dürfen zwischen mehreren passenden Hilfen wählen.
Örtliche Zuständig•keit
Der Allgemeine Soziale Dienst (ASD) ist in mehrere Regionen aufgeteilt:
- RB I – Waren•dorf
- RB II – Ennigerloh • Drensteinfurt • Wadersloh
- RB III – Telgte • Sendenhorst • Beelen
- RB IV – Ostbevern • Everswinkel • Sassenberg