Apotheken-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelüberwachung
Der Verkehr mit Arzneimitteln und Betäubungsmitteln in Apotheken, Krankenhäusern, Arztpraxen, im Einzelhandel und anderen Einrichtungen wird vom Pharmazeutischen Dienst überwacht.
Apotheken-, Arzneimittel- und Betäubungsmittelüberwachung - ein Beitrag zum Verbraucherschutz
Es ist für uns heute selbstverständlich, auch in kleineren Gemeinden bei Bedarf Zehntausende von Arzneimitteln sofort oder binnen weniger Stunden zu erhalten. Im Kreis Warendorf erfüllen über 60 Apotheken den gesetzlichen Auftrag, die Bevölkerung ordnungsgemäß mit Arzneimitteln zu versorgen. Ordnungsgemäß heißt 24 Stunden am Tag und beinhaltet die Beachtung zahlreicher Vorschriften, zum Beispiel der Verschreibungspflicht oder bestimmter Lagervorschriften, aber auch der Einsatz sachkundigen Personals.
Die Amtsapothekerin überwacht die Einhaltung dieser Vorschriften. Dazu gehört die Erteilung der Betriebserlaubnis für Apotheken und die Abnahmebesichtigung neuer oder umgebauter Apotheken Ebenso werden Routineinspektionen der Apotheken und des Einzelhandels mit freiverkäuflichen Arzneimitteln, z.B. Drogerie- oder Supermärkte, durchgeführt.
Auch der Umgang mit Arzneimitteln im Krankenhaus oder in Alten- oder Pflegeheimen, deren Bewohner naturgemäß besonders auf Medikamente angewiesen sind, ist Gegenstand von Kontrollen, aber auch sachkundiger Beratung. Dabei steht ein Ziel im Vordergrund: Die Qualität, die die Industrie liefert, soll auch beim Patienten ankommen: im Krankenhaus, im Altenheim oder eben zu Hause.
Für Patienten, die auf ihren Auslandsreisen Betäubungsmittel benötigen (Schmerzmittel, Substitutionsmittel, Arzneimittel gegen ADHS), beglaubigt der Pharmazeutische Dienst die ärztlichen Bescheinigungen für die Zollabfertigung nach dem Schengener Abkommen.
Da Arzneimittel in vielen Ländern nicht den hohen Anforderungen entsprechen, die in Deutschland an die Sicherheit und Qualität gestellt werden, ist der Import nur aus EU-Ländern zulässig. Arzneimittel als vermeintlich preiswertes Reisesouvenir oder als Internetbestellung aus dubioser Quelle sind häufig gefälscht oder qualitätsgemindert und aus Verbraucherschutzgründen verboten.
Unterlagen
auf Anfrage
Rechtsgrundlagen
- Apothekengesetz
- Apothekenbetriebsordnung
- Arzneimittelgesetz
- Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
- Betäubungsmittelgesetz
- Betäubungsmittel-Verschreibungsverordnung
Kosten
auf Anfrage