Eltern bzw. Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Geregelt ist dieser Rechtsanspruch im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, §§ 27 ff.). Unter erzieherischen Hilfen werden intensive Beratungs-, Betreuungs- und Hilfsangebote für junge Menschen und ihrer Familien verstanden. Ein entsprechender Bedarf wird in der Regel immer dann relevant, wenn erzieherische Probleme so groß sind, wenn scheinbar nichts mehr geht, wenn das Kind "im Brunnen liegt" und die Eltern ratlos vor der Frage stehen, wie sie zusammen mit ihren Kindern die anstehenden Schwierigkeiten und Probleme am besten lösen können. Ziel aller Hilfen ist es hierbei, die elterliche Autonomie und Eigenverantwortung zu erhalten, zu fördern, ggf. aber auch möglichst bald und umfassend wiederzuerstellen.
Als geeignete Hilfen gelten die ambulanten Angebote (Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit) oder Hilfsangebote, die außerhalb der Familie angelegt sind (stationäre Hilfen ), wie z. B. Formen der Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim sowie einer betreuten Wohnform. In Absprache mit den Betroffenen sind aber immer auch andere Hilfeformen möglich, soweit rechtlich und finanziell realisierbar.

Welche Hilfe letztendlich die richtige ist und auf welches Angebot sich alle Beteiligten verständigen, ist das Ergebnis eines Beratungsprozesses, den alle Beteiligte gleichberechtigt und partnerschaftlich miteinander eingehen müssen.
Die Jugendhilfe spricht in diesem Zusammenhang von dem so genannten Hilfeplanverfahren gem. § 36 Kinder- und Jugendhilfegesetz. Ziel des Hilfeplanverfahrens ist es, den genauen Hilfebedarf zu ermitteln, nach einer geeigneten Hilfe zu suchen und im Gesamtprozess der Hilfegewährung nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die Hilfe auch wirkungsvoll ist und erfolgversprechend umgesetzt werden kann. Die Gesamtverantwortung für dieses Verfahren liegt beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf. Die Eltern (Personensorgeberechtigte) und das Kind oder der Jugendliche sind in allen Phasen des Hilfeplanverfahrens zu beteiligen und entsprechend zu beraten.

Um eine Hilfe zur Erziehung erhalten zu können, ist die Kontaktaufnahme zum Amt für Kinder, Jugendliche und Familien erforderlich. Nach einem einleitenden Beratungsgespräch kann hier der entsprechende Antrag zur Einrichtung einer entsprechenden Hilfe gestellt werden. Zur Leistungserbringung kooperiert das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf mit unterschiedlichen Trägern der freien Jugendhilfe. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Familien nach Möglichkeit eingehalten und angeboten werden kann. So ist gewährleistet, dass betroffene Familien, Kinder und Jugendliche zwischen unterschiedlichen, aber gleichwertigen Angeboten der Hilfen zur Erziehung wählen können.


Rechtsgrundlage

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz

Zuständige Stelle

Amt für Jugend und Bildung
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

02581 53-5101
02581 53-5199
E-Mail senden

Hilfen zur Erziehung

Eltern bzw. Personensorgeberechtigte haben einen Rechtsanspruch auf Beratung und Unterstützung in allen Fragen der Erziehung von Kindern und Jugendlichen. Geregelt ist dieser Rechtsanspruch im Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG, §§ 27 ff.). Unter erzieherischen Hilfen werden intensive Beratungs-, Betreuungs- und Hilfsangebote für junge Menschen und ihrer Familien verstanden. Ein entsprechender Bedarf wird in der Regel immer dann relevant, wenn erzieherische Probleme so groß sind, wenn scheinbar nichts mehr geht, wenn das Kind "im Brunnen liegt" und die Eltern ratlos vor der Frage stehen, wie sie zusammen mit ihren Kindern die anstehenden Schwierigkeiten und Probleme am besten lösen können. Ziel aller Hilfen ist es hierbei, die elterliche Autonomie und Eigenverantwortung zu erhalten, zu fördern, ggf. aber auch möglichst bald und umfassend wiederzuerstellen.
Als geeignete Hilfen gelten die ambulanten Angebote (Erziehungsbeistandschaft, Sozialpädagogische Familienhilfe, soziale Gruppenarbeit) oder Hilfsangebote, die außerhalb der Familie angelegt sind (stationäre Hilfen ), wie z. B. Formen der Unterbringung in einem Kinder- und Jugendheim sowie einer betreuten Wohnform. In Absprache mit den Betroffenen sind aber immer auch andere Hilfeformen möglich, soweit rechtlich und finanziell realisierbar.

Welche Hilfe letztendlich die richtige ist und auf welches Angebot sich alle Beteiligten verständigen, ist das Ergebnis eines Beratungsprozesses, den alle Beteiligte gleichberechtigt und partnerschaftlich miteinander eingehen müssen.
Die Jugendhilfe spricht in diesem Zusammenhang von dem so genannten Hilfeplanverfahren gem. § 36 Kinder- und Jugendhilfegesetz. Ziel des Hilfeplanverfahrens ist es, den genauen Hilfebedarf zu ermitteln, nach einer geeigneten Hilfe zu suchen und im Gesamtprozess der Hilfegewährung nach Möglichkeit dafür zu sorgen, dass die Hilfe auch wirkungsvoll ist und erfolgversprechend umgesetzt werden kann. Die Gesamtverantwortung für dieses Verfahren liegt beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf. Die Eltern (Personensorgeberechtigte) und das Kind oder der Jugendliche sind in allen Phasen des Hilfeplanverfahrens zu beteiligen und entsprechend zu beraten.

Um eine Hilfe zur Erziehung erhalten zu können, ist die Kontaktaufnahme zum Amt für Kinder, Jugendliche und Familien erforderlich. Nach einem einleitenden Beratungsgespräch kann hier der entsprechende Antrag zur Einrichtung einer entsprechenden Hilfe gestellt werden. Zur Leistungserbringung kooperiert das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf mit unterschiedlichen Trägern der freien Jugendhilfe. Auf diese Weise ist gewährleistet, dass das Wunsch- und Wahlrecht der betroffenen Familien nach Möglichkeit eingehalten und angeboten werden kann. So ist gewährleistet, dass betroffene Familien, Kinder und Jugendliche zwischen unterschiedlichen, aber gleichwertigen Angeboten der Hilfen zur Erziehung wählen können.


Rechtsgrundlage

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
Erziehungshilfen https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/544/show
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Telefon 02581 53-5101
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