Junge Menschen sind mit der Erreichung des 14. Lebensjahres strafmündig. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit gilt für sie im Falle eines Strafverfahrens das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Bei Heranwachsenden der Altersspanne zwischen 18 und 21 Jahren entscheidet das Jugendgericht, ob zu Gunsten der Betroffenen noch unter Anwendung des Jugendstrafrechtes der Gesamtsachverhalt beurteilt wird oder ob bereits nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) vorgegangen werden muss.

Eine zentrale Aufgabenstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz stellt in diesem Zusammenhang die Jugendgerichtshilfe dar. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte hinsichtlich des betroffenen jungen Menschen im Verfahren vor dem Jugendgericht zur Geltung zu bringen (§ 38 JGG).
Darüber hinaus stellt die Jugendgerichtshilfe für die straffällig gewordenen jungen Menschen eine sozialpädagogische Instanz dar und versucht, im reaktiven wie im präventiven Sinne mittels beratender, begleitender, unterstützender Hilfen die Entwicklung einer "kriminellen" Karriere frühzeitig zu verhindern, Defizite und Konflikte des jungen Menschen auszugleichen und entsprechende Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln.

Gegenüber den gerichtsbezogenen Tätigkeiten im Rahmen der Jugendgerichtshilfe soll die sozialpädagogische Arbeit mit dem jungen Menschen einen eindeutigen Vorrang haben. So werden schwerpunktmäßig begleitende erzieherische Hilfen angeboten, z. B. die Erziehungsbeistandschaft, Betreuungsweisung und soziale Trainingskurse durchgeführt.

Die Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sobald ein junger Mensch von einer Straftat betroffen ist, wird das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hierüber informiert und nimmt Kontakt zu dem betroffenen jungen Menschen auf, bei Minderjährigen auch zu den Personensorgeberechtigten.

Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe führen klärende Gesprächen mit dem Betroffenen, erstellen für das Jugendgericht einen so genannten Jugendgerichtshilfebericht, überlegen mit allen Beteiligten weitergehende Maßnahmen und einen entsprechenden Unterstützungsbedarf.

Für den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien wird die Jugendgerichtshilfe traditionell sowohl durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien als auch durch den Verband für soziale Dienste SKM  im Kreis Warendorf wahrgenommen.

Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien entscheidet, welcher Fall an den Verband für soziale Dienste abgegeben wird. Auf besonderen Wunsch eines betroffenen jungen Menschen und dessen Familie kann aber auch eine entsprechende Wahl vorgenommen werden.


Rechtsgrundlage

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Jugendgerichtsgesetz

Zuständige Stelle

Amt für Jugend und Bildung
Waldenburger Str. 2
48231 Warendorf

02581 53-5101
02581 53-5199
E-Mail senden

Jugendgerichtshilfe (JGH) - Mitwirkung in Verfahren nach dem Jugendgerichtsgesetz

Junge Menschen sind mit der Erreichung des 14. Lebensjahres strafmündig. Bis zum Erreichen der Volljährigkeit gilt für sie im Falle eines Strafverfahrens das Jugendgerichtsgesetz (JGG).

Bei Heranwachsenden der Altersspanne zwischen 18 und 21 Jahren entscheidet das Jugendgericht, ob zu Gunsten der Betroffenen noch unter Anwendung des Jugendstrafrechtes der Gesamtsachverhalt beurteilt wird oder ob bereits nach Maßgabe des Strafgesetzbuches (StGB) vorgegangen werden muss.

Eine zentrale Aufgabenstellung nach dem Jugendgerichtsgesetz stellt in diesem Zusammenhang die Jugendgerichtshilfe dar. Aufgabe der Jugendgerichtshilfe ist es, die erzieherischen, sozialen und fürsorgerischen Gesichtspunkte hinsichtlich des betroffenen jungen Menschen im Verfahren vor dem Jugendgericht zur Geltung zu bringen (§ 38 JGG).
Darüber hinaus stellt die Jugendgerichtshilfe für die straffällig gewordenen jungen Menschen eine sozialpädagogische Instanz dar und versucht, im reaktiven wie im präventiven Sinne mittels beratender, begleitender, unterstützender Hilfen die Entwicklung einer "kriminellen" Karriere frühzeitig zu verhindern, Defizite und Konflikte des jungen Menschen auszugleichen und entsprechende Perspektiven für die Zukunft zu entwickeln.

Gegenüber den gerichtsbezogenen Tätigkeiten im Rahmen der Jugendgerichtshilfe soll die sozialpädagogische Arbeit mit dem jungen Menschen einen eindeutigen Vorrang haben. So werden schwerpunktmäßig begleitende erzieherische Hilfen angeboten, z. B. die Erziehungsbeistandschaft, Betreuungsweisung und soziale Trainingskurse durchgeführt.

Die Jugendgerichtshilfe ist eine Aufgabe der Jugendhilfe. Sobald ein junger Mensch von einer Straftat betroffen ist, wird das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien hierüber informiert und nimmt Kontakt zu dem betroffenen jungen Menschen auf, bei Minderjährigen auch zu den Personensorgeberechtigten.

Die Mitarbeiter der Jugendgerichtshilfe führen klärende Gesprächen mit dem Betroffenen, erstellen für das Jugendgericht einen so genannten Jugendgerichtshilfebericht, überlegen mit allen Beteiligten weitergehende Maßnahmen und einen entsprechenden Unterstützungsbedarf.

Für den Zuständigkeitsbereich des Amtes für Kinder, Jugendliche und Familien wird die Jugendgerichtshilfe traditionell sowohl durch das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien als auch durch den Verband für soziale Dienste SKM  im Kreis Warendorf wahrgenommen.

Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien entscheidet, welcher Fall an den Verband für soziale Dienste abgegeben wird. Auf besonderen Wunsch eines betroffenen jungen Menschen und dessen Familie kann aber auch eine entsprechende Wahl vorgenommen werden.


Rechtsgrundlage

  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Jugendgerichtsgesetz
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