Mit dem Kinder- und Jugendfördergesetz – KJFöG NRW – verpflichtet das Land die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe auf der Grundlage der kommunalen Jugendhilfeplanung ab 2006 einen Kinder- und Jugendförderplan für jeweils eine Wahlperiode zu erstellen (§ 15 Abs. 4 KJFöG). 
Nach Abschluss des Jugendhilfeplanungsverfahren hat der Ausschuss für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf in der Sitzung am 8. September 2008 dem Kinder- und Jugendförderplan zu gestimmt. Er tritt mit dem Haushalt 2009 in Kraft.

Rechtsgrundlage

  • kommunaler Kinder- und Jugendförderplan 


Formulare

Kosten

Es entstehen keine Gebühren.