Elternbeiträge für den Kindergarten
Elternbeiträge für den Kindergarten in einfacher Sprache
Für den Besuch einer Kindertagesstätte im Kreis Warendorf wird ein monatlicher Elternbeitrag erhoben. Mit der Anmeldung des Kindes in der Kindertagesstätte erhalten die Eltern ein Informationsschreiben zur „Erklärung zum Elterneinkommen“. Dieses enthält sowohl einen Link zum Online-Erklärungsbogen als auch einen QR-Code, über den das Formular aufgerufen werden kann.
Die Abgabe der „Erklärung zum Elterneinkommen“ dient dazu, die von der Kindertagesstätte übermittelten Daten zu überprüfen und auf dieser Grundlage den zu zahlenden Elternbeitrag zu ermitteln. Die Erklärung ist spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Unterzeichnung des Betreuungsvertrages online auszufüllen.
Die Höhe des monatlichen Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung richtet sich nach dem maßgeblichen Jahresbruttoeinkommen der Eltern. Eine Übersicht der Einkommensstufen sowie der jeweils zu zahlenden Elternbeiträge ist dem aktuellen Merkblatt zu entnehmen.
Für Familien mit einem Jahresbruttoeinkommen von mehr als 42.000 € ist auch für ein Geschwisterkind ein Elternbeitrag zu entrichten, sofern dieses zeitgleich eine Kindertageseinrichtung besucht oder ein Angebot der Kindertagespflege in Anspruch nimmt. Beträgt das Jahresbruttoeinkommen hingegen höchstens 42.000 € (Einkommensstufen 01 bis 03), bleibt der Besuch der Kindertageseinrichtung oder der Kindertagespflege für das gleichzeitig betreute Geschwisterkind beitragsfrei.
Unter bestimmten Voraussetzungen besteht die Möglichkeit, sich von der Zahlung des Elternbeitrags für den Besuch einer Kindertageseinrichtung befreien zu lassen. Hierfür ist ein entsprechender Antrag zu stellen, der online über das Serviceportal des Kreises Warendorf eingereicht werden kann.
Der Kostenbeitrag wird erlassen, wenn die Eltern oder Kinder folgende Leistungen beziehen:
- Leistungen zur Sicherheit des Lebensunterhalts nach dem SGB II
- Leistungen nach dem dritten und vierten Kapitel des SGB XII
- Leistungen nach den §§ 2 und 3 des Asylbewerberleistungsgesetztes
- Kinderzuschlag gemäß § 6a des Bundeskindergeldgesetzes
- Wohngeld/Lastenzuschuss nach dem Wohngeldgesetz
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