Ausbildungsförderung / Schüler-BAföG
Junge Menschen, die eine schulische Ausbildung absolvieren, können einen Anspruch auf Ausbildungsförderung haben. Das BAföG wird dabei als Zuschuss gezahlt und muss nicht zurückgezahlt werden.
Dem Grunde nach gefördert werden kann der Besuch von weiterführenden allgemeinbildenden Schulen ab Klasse 10, Berufsfachschulen sowie Fach- und Fachoberschulklassen, Abendhaupt- und Abendrealschulen, Berufsaufbauschulen, Abendgymnasien und Kollegs.
Weiterführende Informationen finden Sie unter www.bafög.de
Der Kreis Warendorf führt das BAföG für Schülerinnen und Schüler im Rahmen der staatlichen Auftragsverwaltung aus. Dabei ist im Regelfall das Amt für Ausbildungsförderung zuständig, in dessen Gebiet die Eltern des Antragstellers ihren Wohnsitz haben.
Informationen zum Aufstiegs-BAföG (AFBG) erhalten Sie auf der Internetseite www.aufstiegs-bafoeg.de
Die Förderung der Studenten erfolgt durch die jeweiligen Studentenwerke.
Unterlagen
Das BAföG ist antragsabhängig, die Förderung beginnt deshalb frühestens mit dem Antragsmonat. Den Antrag auf BAföG-Leistungen können Sie direkt online unter www.bafoeg-digital.de stellen.
Alternativ besteht auch die Möglichkeit, den Antrag schriftlich zu stellen. Die benötigten Antragsformulare erhalten Sie online unter www.bafög.de oder im Kreishaus in Raum B1.58 sowie bei den Sozial- und Bürgerämtern der Städte und Gemeinden des Kreises Warendorf.
Für einen Erstantrag sind im Regelfall folgende Unterlagen von Ihnen einzureichen:
- Antrag auf Ausbildungsförderung (Formblatt 01)
- Bescheinigung nach § 9 BAföG (Formblatt 02)
- Einkommenserklärungen der Eltern bzw. Ehegatten (Formblatt 03)
- Vereinfachte Vermögensfeststellung
- Steuerbescheid(e) der Eltern des vorletzten Jahres vor Antragstellung
- Nachweise über sonstige Einkünfte der Eltern bzw. Ehegatten (Arbeitslosengeld, Bürgergeld, Krankengeld)
Die Antragsunterlagen können Sie gerne per E-Mail-Anhang an bafoeg@kreis-warendorf.de senden. Bitte beachten Sie jedoch, dass eine einfache Nachricht per E-Mail nicht den Formerfordernissen genügt und deshalb zur Antragstellung nicht ausreicht.
Rechtsgrundlagen
Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)