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Kurzzeitkennzeichen für Probe- oder Überführungsfahrten

Kurzzeitkennzeichen können zugeteilt werden für Probefahrten und Überführungsfahrten mit Fahrzeugen, die über eine gültige Hauptuntersuchung verfügen.Es wird darauf hingewiesen, dass ein Kurzzeitkennzeichen nur für das jeweils zugeteilte Fahrzeug verwendet werden darf und nicht für mehrere Fahrzeuge. Für eine Fahrt ins Ausland mit einem Kurzzeitkennzeichen sind die jeweiligen Bestimmungen des Landes zu beachten, weil eine Anerkennung nicht in jedem Fall gewährleistet ist.

Kurzzeitkennzeichen werden nur zugeteilt wenn:

  • der Antragsteller mit Hauptwohnsitz im Kreis Warendorf gemeldet ist
  • oder sich der Standort des Fahrzeugs im Kreis Warendorf befindet.

 

Sofern das Fahrzeug über keine gültige Hauptuntersuchung oder falls erforderlich über keine gültige Sicherheitsprüfung verfügt sind nur Fahrten in folgenden Fällen möglich:

  • Bis zu der nächstgelegenen Untersuchungsstelle in dem zuständigen Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat und die Rückfahrt.
  • Sofern dem Fahrzeug bei der Hauptuntersuchung keine Mängelfreiheit bescheinigt werden kann, Fahrten zur unmittelbaren Reparatur festgestellter erheblicher oder geringer Mängel in einer nächstgelegenen Werkstatt im zuständigen Zulassungsbezirk oder einem angrenzenden Bezirk, der das Kennzeichen ausgestellt hat und zurück. Dies gilt nicht für Fahrzeuge, die bei der Überprüfung als verkehrsunsicher eingestuft wurden.

Sofern das Fahrzeug nicht über eine Betriebserlaubnis verfügt sind nur Fahrten in folgenden Fällen möglich:

  • Zur nächstgelegenen Begutachtungsstelle im Bezirk der Zulassungsbehörde, die das Kennzeichen zugeteilt hat, oder einem angrenzenden Bezirk

Erforderliche Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis, ggfls. schriftliche Vollmacht sowie Ausweis des Bevollmächtigten und Vollmachtgebers. Bei Ausländern (auch EU-Bürger) zusätzlich eine gültige Aufenthaltserlaubnis.
  • Bei juristischen Personen, Firmen: Handels-/Vereinsregisterauszug oder Gewerbeanmeldung, Personalausweis der verfügungsberechtigten Person und ggf. eine Vollmacht
  • elektronische Versicherungsbestätigung (eVB) für Kurzzeitkennzeichen
  • Fahrzeugbrief oder Fahrzeugschein (Original oder Kopie)
  • Gültige Hauptuntersuchung und sofern erforderlich gültige Sicherheitsprüfung (Original, wenn nicht vorhanden eine Kopie der Bescheinigung. Eine Kopie der Rückseite der Zulassungsbescheinigung Teil 1 reicht nicht aus.)

Rechtsgrundlagen

§ 42 Abs. 1 FZV

Amt/Fachbereich

Zulassungsstelle

Kosten

13,10 €