Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen.Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die/den qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Zuständig:

Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein

  • Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
  • Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
  • Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
  • Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).
    Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen" im Bereich "Formulare"

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

 

Formulare

Unterlagen

Die folgenden Unterlagen können Sie, wenn es Ihnen möglich ist, gerne per E-Mail an die Adresse auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de übersenden. Hierzu bitte die Original-Unterlagen einscannen und als PDF-Datei der Mail anhängen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig.

  • Anzeigeformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
    Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt.
  • Beurteilung und Nachweis einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.
Beseitigung von Anlagen/Gebäude (Bauamt)

Verfahrensfrei ist die Beseitigung von

  1. verfahrensfreien Anlagen nach § 62 Abs. 1 BauO NRW 2018,
  2. freistehenden Gebäuden der Gebäudeklassen 1 und 3 und
  3. sonstigen Anlagen, die keine Gebäude sind, mit einer Höhe bis zu 10 m.

Im Übrigen ist die beabsichtigte Beseitigung von Anlagen mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde schriftlich durch die Bauherrschaft anzuzeigen.Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch die/den qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.

Zuständig:

Das Kreisbauamt des Kreises Warendorf für Bauvorhaben in den kreisangehörigen Städten und Gemeinden mit Ausnahme der Städte Ahlen, Beckum, Oelde und Warendorf. Bei Vorhaben in einer dieser Städte wenden Sie sich bitte an das zuständige städtische Bauamt.
Wer von den unten aufgeführten Ansprechpartner(innen) zuständig für Ihr Anliegen ist, entnehmen Sie bitte der Zuständigkeitenliste unter "Formulare".

Beachten Sie:
Sofern die beabsichtigte Beseitigung der Anlage / des Gebäudes nicht nach § 62 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW 2018 verfahrensfrei ist, ist sie mindestens einen Monat zuvor der Bauaufsichtsbehörde anzuzeigen.

Die Verfahrensfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen, die in anderen öffentlich-rechtlichen Vorschriften gestellt werden (§ 60 Abs. 2 BauO NRW 2018).
Hier können insbesondere betroffen sein

  • Denkmalrecht (Untere Denkmalbehörden bei den Gemeinden/Städten)
  • Naturschutz (Kreis Warendorf, Amt für Planung- und Naturschutz, z. B. nistende Vögel)
  • Umweltschutz (Kreis Warendorf, Amt für Umweltschutz, z. B. Asbest)
  • Immissionsschutz (Kreis Warendorf, Bauamt, Abteilung Immissionsschutz, z. B. Staubentwicklung).
    Weitere Informationen hierzu siehe Flyer "Immissionsschutz auf Baustellen" im Bereich "Formulare"

 

Rechtsgrundlagen allgemein

  • § 62 (3) Bauordnung des Landes Nordrhein-Westfalen 2018 (BauO NRW 2018)

 

Formulare

Die folgenden Unterlagen können Sie, wenn es Ihnen möglich ist, gerne per E-Mail an die Adresse auskunft.bauamt@kreis-warendorf.de übersenden. Hierzu bitte die Original-Unterlagen einscannen und als PDF-Datei der Mail anhängen. Eine zusätzliche Übersendung per Post ist dann nicht mehr notwendig.

  • Anzeigeformular
    Bitte verwenden Sie nur den amtlichen Vordruck "Anzeige Beseitigung von Anlagen BauO NRW 2018", den Sie beim Kreisbauamt oder als Downloadformular (unter "Formulare") erhalten können. Im Vordruck muss das Grundstück, auch nach Straße und Hausnummer, benannt werden, auf dem die Beseitigungsmaßnahme durchgeführt werden soll. Das Antragsformular muss von Antragsteller/in, Eigentümer/in und ggfls. Bevollmächtigter/en unterzeichnet werden.
  • Auszug aus der Flurkarte (§ 2 Abs. 2 BauPrüfVO)
    Es ist ein Auszug aus der Flurkarte beizufügen, der die Lage des Beseitigungsvorhabens darstellt.
  • Beurteilung und Nachweis einer/s qualifizierten/n Tragwerksplanerin/s über die Standsicherheit der angebauten Gebäude
    Bei nicht freistehenden Gebäuden muss durch eine berechtigte Person nach § 54 Abs. 4 BauO NRW 2018 beurteilt und im erforderlichen Umfang nachgewiesen werden, dass das Gebäude oder die Gebäude, an die das zu beseitigende Gebäude angebaut ist, während und nach der Beseitigung standsicher sind. Die Beseitigung ist, soweit notwendig, durch eine/n qualifizierte/n Tragwerksplaner/in zu überwachen.
Abbruch baulicher Anlagen (Bauamt) https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/322/show
Bauamt
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6363
Fax 02581 53-6399

Herr

Udo

Brüggemann

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6333
udo.brueggemann@kreis-warendorf.de

Frau

Verena

Schrader

C2.61 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6334
verena.schrader@kreis-warendorf.de

Frau

Bärbel

Pumpe

C2.62 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6338
baerbel.pumpe@kreis-warendorf.de

Frau

Petra

Buchmann

B2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6336
petra.buchmann@kreis-warendorf.de

Frau

Katrin

Jüttner

C2.64 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6384
katrin.juettner@kreis-warendorf.de

Frau

Mareike

Lang

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6337
mareike.lang@kreis-warendorf.de

Frau

Doris

Osterhues

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6335
doris.osterhues@kreis-warendorf.de

Frau

Caroline

Schulte

C2.65 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6383
caroline.schulte@kreis-warendorf.de

Frau

Darshela

Tharsheeban

C2.75 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6385
darshela.tharsheeban@kreis-warendorf.de