A. Berufliche Betreuer/innen

(Personen, die selbständig oder als Mitarbeiter/in eines anerkannten Betreuungsvereins rechtliche Betreuungen führen)

Ab dem 01.01.2023 können von der Betreuungsbehörde nur berufliche Betreuer/innen  vorgeschlagen und vom Betreuungsgericht bestellt werden, die

  • als beruflicher Betreuer oder berufliche Betreuerin registriert sind oder
  • als vorläufig registriert gelten

 

B. Bestandsbetreuer/innen

( = Berufliche Betreuer/innen, die bereits vor dem 01.01.2023 berufsmäßig Betreuungen geführt haben und auch weiter führen)

Für Bestandsbetreuer/innen gelten besondere Regelungen (s. Abschnitt VII)

 

I. Zuständige Stammbehörde (§ 2 Abs. 4 BtOG):

Für die (vorläufige) Registrierung ist die Betreuungsbehörde örtlich zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich der berufliche Betreuer / die berufliche Betreuerin einen Sitz hat (Büro- oder Geschäftsadresse) oder ein solcher Sitz errichtet werden soll.

Ist kein Sitz vorhanden und soll ein solcher auch nicht errichtet werden, richtet sich die Zuständigkeit ersatzweise nach dem (Haupt-) Wohnsitz.

 

II. Voraussetzungen für die Registrierung als berufliche Betreuerin / beruflicher Betreuer  (§ 23 BtOG i. V. m. der BtRegV):

  1. die persönliche Eignungund Zuverlässigkeit,
  2. eine ausreichende Sachkundefür die Tätigkeit als berufliche Betreuerin / beruflicher Betreuer und
  3. eine Berufshaftpflichtversicherung zur Deckung der sich aus der Berufstätigkeit ergebenden Haftpflichtgefahren für Vermögensschäden mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000 Euro für jeden Versicherungsfall und einer Million Euro für alle Versicherungsfälle eines jeden Versicherungsjahres.

III. Notwendige Unterlagen, die mit dem Antrag auf Registrierung eingereicht werden müssen (§ 24 Abs. 1 BtOG): 

  1. Führungszeugnis für behördliche Zwecke nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz - BZRG, das bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf,

Hinweis: Das Führungszeugnis ist bei der Meldebehörde des (Haupt-) Wohnsitzes  zu beantragen. Von der Meldebehörde wird das Führungszeugnis  direkt an die zuständige Stammbehörde übersandt (§ 30 Abs. 5 S. 1 BZRG). Bitte nennen Sie der Meldebehörde die für Sie zuständige Stammbehörde.

  1. Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882b ZPO, die bei Antragstellung nicht älter als drei Monate sein darf (Vollstreckungsportal)
  2. Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs- oder Strafverfahren anhängig ist,
  3. Erklärung, ob in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung als Berufsbetreuer versagt, zurückgenommen oder widerrufen wurde,
  4. geeignete Nachweiseüber den Erwerb der nach § 23 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BtOG erforderlichen Sachkunde (siehe Abschnitt IV),
  5. Mitteilung über den beabsichtigten zeitlichen Gesamtumfangund die Organisationsstruktur der beabsichtigten beruflichen Betreuertätigkeit (§ 11 BtRegV).

 

IV. Nachweis der erforderlichen Sachkunde (§ 24 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 BtOG):

Die erforderliche Sachkunde umfasst die in § 3 BtRegV genannten Kenntnisse Die Sachkunde ist wie folgt nachzuweisen (§ 4 BtRegV):

  1. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Studien-    Aus- oder  Weiterbildungsgangs (§ 5BtRegV),
  2. Zeugnis über den erfolgreichen Abschluss eines anerkannten Sachkundelehrgangs(§ 6 BtRegV) oder
  3. anderweitiger Nachweis der Sachkunde (§ 7 BtRegV).

Hinweis: Bei Antragstellern bzw. Antragstellerinnen mit der Befähigung zum Richteramt und /oder die ein Studium der Sozialpädagogik oder der Sozialen Arbeit erfolgreich abgeschlossen haben, gilt die für die Registrierung erforderliche Sachkunde als nachgewiesen (§ 7 Abs. 6 BtRegV).

  1. Antragsteller/innen, die Mitarbeiter/in eines anerkannten Betreuungsvereins sind oder von dort eine Anstellungszusage vorlegen und die zum Zeitpunkt der Antragstellung das Vorliegen der Sachkunde nicht vollständig, aber in wesentlichen Teilen nachweisen, kann die zuständige Stammbehörde als berufliche Betreuerin / beruflichen Betreuer registrieren, wenn 

a) die Voraussetzungen für die Registrierung nach § 23 Abs. 1

         - Nr. 1 BtOG (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) und

         - Nr. 3 BtOG (Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung) vorliegen und

b) der anerkannte Betreuungsverein nachweist bzw. bescheinigt, dass sichergestellt ist, dass der Mitarbeiter / die Mitarbeiterin bis  zum vollständigen Nachweis der Sachkunde bei den von ihm / von ihr geführten Betreuungen durch eine registrierte Vereinsmitarbeiterin bzw. einen registrierten Vereinsmitarbeiter als berufliche Betreuerin beruflicher Betreuer angeleitet und kontrolliert wird ( 23 Abs. 4 S. 1 Nr. 2 BtOG).

Auf Antrag kann die Stammbehörde

a) bereits vor Einleitung des Registrierungsverfahrens durch gesonderten Bescheid entscheiden, ob durch vorgelegte Unterlagen der anderweitige Nachweisder Sachkunde erbracht werden kann (§ 7 Abs. 4    BtRegV),

b) im Einzelfall durch gesonderten Bescheid entscheiden, dass - wenn der Antragsteller/ die Antragstellerin

    • Teilbereiche der Kenntnisse nach § 3 BtRegV anderweitig nachweisen kann und über eine mehrjährige für die Führung der Betreuung nutzbare Berufserfahrung verfügt, die einem anderweitigen Nachweis im Wesentlichen gleichwertig ist

 oder

    • über eine entsprechende mehrjährige Erfahrung als ehrenamtlicher Betreuer / ehrenamtliche Betreuerin verfügt, die Sachkunde im Übrigen vermutet wird (§ 7 Abs. 5 BtRegV).

 

V. Ablauf des Registrierungs- und Prüfverfahrens:

  1. Nach Eingang des Antrages auf Registrierung prüft die Stammbehörde die örtliche Zuständigkeit, ob die Unterlagen vollständig sind und ob die erforderliche Sachkunde vollständig nachgewiesen wurde.
  2. Zur Feststellung der persönlichen Eignung wird von der Betreuungsbehörde ein persönliches Gespräch mit dem Antragsteller / der Antragstellerin vereinbart und geführt. Das Gespräch wird protokolliert (§ 24 Abs. 2 BtOG, § 12 BtRegV).
  3. Wenn die sonstigen Voraussetzungen der persönlichen Eignung, Zuverlässigkeit und Sachkunde vorliegen, hat der Antragsteller / die Antragstellerin auf Anforderung der Stammbehörde abschließend den Nachweis über die Berufshaftpflichtversicherung zu erbringen (§ 24 Abs. 3 Satz 5 BtOG).
  4. Nach Eingang der vollständigen Unterlagen wird über den Antrag in der Regel innerhalb einer Frist von drei Monaten durch Verwaltungsakt entschieden.
  5.  Die Registrierung gilt bundesweit (§ 24 Abs. 3 Satz 7 BtOG).

 

VI. Vorläufige Registrierung nach § 33 BtRegV:

Antragsteller/innen, die die Voraussetzungen für eine Registrierung nach § 23 Abs. 1

    • 1 BtOG (persönliche Eignung und Zuverlässigkeit) und
    • 3 BtOG (Nachweis über Berufshaftpflichtversicherung) erfüllen

kann die zuständige Stammbehörde vorläufig registrieren, wenn sie

    1. die erforderliche Sachkunde teilweise nachweisen können und
    2. den vollständigen Nachweis der Sachkunde (§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 5 BtOG) nur noch nicht erbringen können, weil die hierfür notwendigen Studien-, Aus- oder Weiterbildungsangebote nicht verfügbar sind.

Ob die Stammbehörde eine vorläufige Registrierung durchführt, ist eine Ermessensentscheidung und hängt wesentlich davon ab, dass zum Zeitpunkt des Registrierungsantrages entsprechende Angebote für den vollständigen Nachweis der Sachkunde konkret nicht zur Verfügung stehen. Die vorläufige Registrierung endet spätestens mit Ablauf des 30.06.2025.

 

VII. Bestandsbetreuer/innen (§ 32 BtOG)

  • Bestandsbetreuer/innen werden auf ihren Antrag ohne Prüfung der persönlichen Eignung und Zuverlässigkeit und der ausreichenden Sachkunde registriert.
  • Dem Antrag sind beizufügen:
      • Beschluss nach § 286 Abs. 1 Nr. 2 oder 4 FamFG über eine von dem Antragsteller / der Antragstellerin aktuell geführte Betreuung (Nachweis der berufsmäßigen Führung von Betreuungen)
      • Nachweis über eine Berufshaftpflichtversicherung (§ 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG)
      • Führungszeugnis und Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis (§ 24 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BtOG)
      • Angaben über den zeitlichen Gesamtumfang und die Organisationsstruktur der beruflichen Betreuertätigkeit
      • Angabe der Aktenzeichen der gerichtlichen Betreuungsverfahren zu den aktuell geführten Betreuungen
  • Bei Bestandsbetreuer/innen, die bereits vor dem 01.01.2020 berufsmäßig Betreuungen geführt haben, ist davon auszugehen, dass sie über die erforderliche Sachkunde (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 BtOG) verfügen.
  • Alle übrigen Bestandsbetreuer/innen haben bis zum 30.06.2025  ihre Sachkunde (§ 24 Abs. 1  S. 2 Nr. 5 BtOG) nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, hat die Behörde die Registrierung entsprechend § 27 BtOG zu widerrufen
  • Ab dem 01.01.2023 bis zur Entscheidung über den Antrag gelten Bestandsbetreuer/innen als vorläufig registriert.

Wird kein Antrag gestellt, endet die vorläufige Registrierung mit Ablauf des 30.06.2023.

 

VIII. Mitteilungs- und Nachweispflichten nach der Registrierung:

Nach erfolgter Registrierung müssen berufliche Betreuer/innen die nachfolgenden Mitteilungs- und Nachweispflichten beachten:

 

1. Mitteilungspflichten Wann ?

Rechtsgrundlagen

alle Änderungen im Bestand der geführten Betreuungen

ab Registrierung

alle 6 Monate
§ 25 Abs. 1 Satz 1 BtOG

alle Änderungen, die sich auf die Registrierung auswirken können

unverzüglich

25 Abs. 1 Satz 1 BtOG

§ 25 Abs. 1 Satz 2 BtOG

Änderungen bei zeitlichem Umfang oder Organisationsstruktur der Tätigkeit, Wechsel von Geschäfts- oder Wohnsitz

   

Änderungen von Geschäfts- oder Wohnsitz (hier: Mitteilung an die neue Stammbehörde)

unverzüglich § 28 Abs. 1 BtOG
2. Nachweispflichten Wann ?

Rechtsgrundlagen

Vorlage eines aktuellen Führungszeugnisses

Vorlage einer aktuellen Auskunft aus dem Schuldnerverzeichnis

Erklärung, ob ein Insolvenz-, Ermittlungs-, oder Strafverfahren anhängig ist

 

Ab Registrierung

alle 3 Jahre

 

§§ 30 Abs. 5 BZRG, 25 Abs. 2 BtOG,

§§ 882b ZPO, 25 Abs. 2 BtOG

§ 24 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 BtOG

Ergebnis des Feststellungsverfahrens über die verbindliche Vergütungseinstufung

 Nach Bekanntgabe

 

§§ 8 Abs. 3 VBVG, 25 Abs. 4 BtOG

Nachweise über Fortbildungen, die berufliche Betreuer besucht haben

 Regelmäßig

 

§ 29 Satz 2 BtOG

 

Die Mitteilungs- und Nachweispflichten müssen selbständig gegenüber der Stammbehörde ohne gesonderte Aufforderung erfüllt werden.

 

IX. Rücknahme und Widerruf der Registrierung:

Die Registrierung kann zurückgenommen werden, wenn im Antrag vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht oder wichtige Umstände, die für die Registrierung maßgeblich sind, verschwiegen werden (§ 27 Abs. 2 BtOG). Die Rücknahme der Registrierung kann in diesen Fällen auch rückwirkend erfolgen.

Die Registrierung kann für die Zukunft jederzeit widerrufen werden, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen (§ 49 Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 VwVfG).

 

Der Widerruf kommt insbesondere in Betracht, wenn

  1. die persönliche Eignung oder Zuverlässigkeit nicht mehr gewährleistet ist. Davon ist auszugehen, wenn einer der in § 23 Abs. 2 BtOG genannten Gründe nachträglich eintritt oder der berufliche Betreuer beharrlich seinen Mitteilungs- und Nachweispflichten nicht nachgekommen ist (§§ 25, 27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG),
  2. kein ausreichender Berufshaftpflichtversicherungsschutz nach § 23 Abs. 1 Nr. 3 BtOG mehr besteht (§ 27 Abs. 1 Nr. 2 BtOG),
  3. Betreuungen dauerhaft unqualifiziert geführt werden. Davon ist auszugehen, wenn der berufliche Betreuer mehrfach wegen fehlender Eignung aus dem Betreuerverhältnis entlassen worden ist (§ 27 Abs. 1 Nr. 3 BtOG),
  4. der berufliche Betreuer entgegen dem gesetzlichen Verbot Geld oder geldwerte Leistungen seine Betreuten annimmt einschließlich Zuwendungen im Rahmen einer Verfügung von Todes (§ 30 Abs. 1 BtOG) und keine der nach § 30 Abs. 2 BtOG genannten Ausnahmen vorliegt oder eine Genehmigung des Betreuungsgerichts nach § 30 Abs. 3 BtOG vorliegt (27 Abs. 1 Nr. 1 BtOG),

 

Nur für Vereinsbetreuer/innen: 

Erfolgt die Registrierung als Vereinsbetreuer unter der Bedingung, dass nach § 23 Abs. 4 Satz 2 BtOG die vollständige Sachkunde gegenüber der Stammbehörde bis zum Ablauf eines Jahres ab Registrierung nachzuweisen ist, kann bei fehlendem Nachweis oder fehlendem Nachweis, dass der Vereinsbetreuer ohne sein Verschulden verhindert waren, die Frist einzuhalten, die Registrierung widerrufen werden (§ 27 Abs. 1 Nr. 4 BtOG).

 

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