Ehrenamtliche Betreuung
Für viele Menschen stellen rechtliche Fragen und bürokratische Aufgaben kaum überwindbare Hürden dar. Damit sie ihren Alltag trotzdem möglichst selbstbestimmt bestreiten können, helfen ihnen ehrenamtlich engagierte Betreuerinnen und Betreuer.
Den Menschen mit Hilfebedürfnis ein selbstbestimmtes Leben zu ermöglichen - eine verantwortungsvolle Aufgabe.
Seit dem 01.01.2023 müssen Sie daher vor der Bestellung als ehrenamtlicher Betreuer bzw. ehrenamtliche Betreuerin der Betreuungsbehörde folgende Unterlagen vorlegen:
- ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz (BZRG). Dieses können Sie bei der Meldebehörde (Bürgerbüro) Ihres Wohnortes Zur Vorlage dort erhalten Sie von der Betreuungsbehörde vorab einen Nachweis über Ihre ehrenamtliche Betreuung. Damit ist das Führungszeugnis für Sie gebührenfrei.
- eine Auskunft aus dem zentralen Schuldnerverzeichnis nach § 882 Zivilprozessordnung (ZPO). Dieses können Sie auf der Internetseite vollstreckungsportal.de beantragen. Die Selbstauskunft zur Übernahme einer ehrenamtlichen Betreuung ist für Sie kostenfrei.
Als ehrenamtliche/r Betreuer/in haben Sie Anspruch auf
- Beratung und Unterstützung durch die
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- Rechtspfleger/innen des Betreuungserichtes (§ 1861 BGB)
- Mitarbeiter/innen von Betreuungsvereinen (§ 15 Abs. 1 Nr. 3 BtOG)
- Mitarbeiter/innen der Betreuungsbehörde (§ 5 Abs. 1 und 2 BtOG)
- Aufwendungsersatz (z. B. Fahrt-, Porto-, Telefonkosten) in Form einer Pauschale von zur Zeit max. 425 Euro jährlich pro betreute Person (§ 1878 BGB) oder - falls der Betrag höher ist - durch Einzelnachweis der tatsächlichen Aufwendungen (§ 1877 BGB).
Ihre Aufwendungen werden grundsätzlich aus dem Vermögen der betreuten Person bezahlt. Ist die Person mittellos, besteht Ihr Anspruch auf Aufwendungsersatz gegenüber der Staatskasse (§§ 1879,1880 BGB).
Als ehrenamtliche/r Betreuer/in sind Sie versichert
- gegen Schäden, die Sie ggf. der betreuten Person zufügen (Sammelhaftpflicht-, Vermögensschadenhaftpflicht- und Unfallversicherung des Landes NRW)
- über die gesetzliche Unfallversicherung, z. B. bei einem Wegeunfall
Als ehrenamtliche/r Betreuer/in
- haben Sie das Recht auf Urlaub und Sie dürfen auch krank Wichtige Angelegenheiten der bereuten Person sollten möglichst vor Beginn des Urlaubs erledigt werden. Sind Sie verhindert, kann der Richter / die Richterin bei Eilmaßnahmen ggfs. selbst entscheiden (§ 1867 BGB). Vorsorglich kann das Betreuungsgericht auch einen Verhinderungsbetreuer bestellen, der die Angelegenheiten des Betreuten zu besorgen hat, soweit der Betreuer aus tatsächlichen Gründen verhindert ist (§ 1817 Abs. 4 BGB).
- können Sie aus persönlichen, beruflichen, gesundheitlichen oder familiären Gründen die Betreuung wieder abgeben. Dafür müssen Sie nach § 1868 IV BGB Ihre Entlassung beim BetrG beantragen und Ihre Aufgaben solange fortführen, bis das Gericht einen anderen Betreuer / eine andere Betreuerin bestellt und Sie entlassen hat.
Betreuungsvereine
Die Betreuungsvereine sind verpflichtet, die ehrenamtlichen Betreuer/in bei der Betreuung zu unterstützen.
In unserem Flächenkreis mit 13 Städten und Gemeinden gibt es nicht in jedem Wohnort eines Betreuers / einer Betreuerin einen Betreuungsverein, sondern nur zwei Betreuungsvereine.
In Absprache mit den Leitungen der Betreuungsvereine wurde sich auf eine Aufteilung von Wohnorten der Betreuer/innen auf die beiden Betreuungsvereine geeinigt:
Betreuungsverein Innosozial im Kreis Warendorf e.V
Internet: https://innosozial.de/fachdienst/betreuungsverein-innosozial/
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- Stadtgebiet Warendorf und Stadtteile (Freckenhorst, Hoetmar, Einen-Müssingen, Milte)
- Stadt Ahlen (PLZ-Gebiet 59227)
- Stadt Sendenhorst und Ortsteil Albersloh
- Beelen
- Ennigerloh
- Everswinkel
- Ostbevern
- Sassenberg (mit Ortsteil Füchtorf)
- Telgte
INI Betreuung e.V.
Internet: https://ini-betreuung.de/
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- Stadtgebiet Beckum und Stadtteile (Neubeckum, Vellern, Roland)
- Stadt Ahlen (PLZ-Gebiet 59229)
- Stadt Drensteinfurt und Ortsteile (Walstedde, Rinkerode)
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