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Anlass der Bildung von Flurstücken im Liegenschaftskataster kann unter anderem die Schaffung von Bauplätzen, die Umsetzung eines Grundstückskaufvertrages zur Abschreibung eines Grundstücksteiles oder die Veränderung der Eigentumsgrenze sein.

Weiterführende Informationen

Flurstück - Bildung durch Teilung

Neue Flurstücke können durch Teilung entstehen, was auf Antrag erfolgt.

Die Teilung berührt das Vermessungswesen und Bauordnungsrecht. Landläufig ist mit Teilung meist der Begriff Zerlegung oder auch Teilungsvermessung gemeint.
Mit einer Teilungsvermessung oder auch Zerlegung bildet man neue Flurstücke, die nach ihrer Übernahme ins Liegenschaftskataster im Grundbuch eingetragen werden können.

Bei der Teilungsvermessung werden die Geometrie und die Größe des neuen Flurstückes vor Ort erfasst sowie die Grenzpunkte in der Regel mit Grenzmarken gekennzeichnet (beispielsweise durch Grenzsteine). Mit Abschluss der Vermessungsarbeiten wird in einem Grenztermin über das Ergebnis der Vermessung eine Niederschrift aufgenommen. Zu diesem Grenztermin werden auch alle betroffenen Nachbarn geladen, das Ergebnis erörtert und eine Anhörung durchgeführt.

Die Vermessungsergebnisse der örtlichen Teilung werden von der Vermessungsstelle an das Vermessungs- und Katasteramt übersandt und hier in das Liegenschaftskataster eingearbeitet (Übernahme der Teilungsvermessung in das Liegenschaftskataster). Hierbei werden die neuen Flurstücke gebildet.
Die Information über die Veränderung im Liegenschaftskataster (Fortführungsmitteilung = Auflassungsschriften) erhalten Eigentümer und Erbbauberechtigte, Grundbuchamt, Finanzamt und nach Vereinbarung sonstige Berechtigte vom Vermessungs- und Katasteramt.
Die Notarin oder der Notar kann mit diesen Unterlagen (Auflassungsschriften) die neuen Grundstücke eindeutig benennen und die Auflassung beurkunden. Damit kann beim Amtsgericht die Eintragung der Eigentumsänderung oder Belastung im Grundbuch beantragt werden. Erst jetzt sind die neuen Grundstücke oder Flurstücke beleihungsfähig.

Flurstück - Bildung durch Verschmelzung

Neue Flurstücke können auch durch Verschmelzung entstehen - das erfolgt von Amts wegen oder auf Antrag.

Die Verschmelzung von Flurstücken ist die katastertechnische Zusammenlegung von mindestens 2 Flurstücken zu einem Flurstück. Eine Verschmelzung ist nur möglich, wenn die Flurstücke unmittelbar aneinandergrenzen und wirtschaftlich eine Einheit bilden. Durch eine Verschmelzung wird die Zahl der Flurstücke insgesamt verringert und somit das Liegenschaftskataster (Buch- und Kartennachweis) übersichtlich gehalten. Flurstücksverschmelzungen werden in der Regel von Amts wegen durchgeführt.

Voraussetzung für die Verschmelzung ist, dass die Flurstücke im Grundbuch unter einer laufenden Nummer auf dem Grundbuchblatt gebucht sind. Ist dieses nicht der Fall, so muss der Verschmelzung eine Vereinigung der betroffenen Grundstücke zu einem Grundstück im Grundbuch vorausgehen. Die Vereinigung von Grundstücken obliegt dem Grundbuchamt.
Anträge der Grundstückseigentümerinnen oder des Grundstückseigentümer auf Vereinigung von Grundstücken bedürfen der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung. Dieses kann durch Beamte des Katasteramtes, Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure (ÖbVI) oder Notare vorgenommen werden.

Die Verschmelzung wird gemäß Antrag vom Vermessungs- und Katasteramt im Liegenschaftskataster durchgeführt und dabei werden neue Flurstücke gebildet.
Die Information über die Veränderung im Liegenschaftskataster (Fortführungsmitteilung) erhalten Eigentümer und Erbbauberechtigte, Grundbuchamt und Finanzamt vom Vermessungs- und Katasteramt.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag einer Vermessungsstelle nach Durchführung einer Katastervermessung.
  • Vereiningungs-/Verschmelzungsantrag

Rechtsgrundlagen

Amt/Fachbereich

Amt62

Kosten

  • Die Gebühren für die Bildung von Flurstücken sind in Nordrhein-Westfalen landesweit einheitlich verbindlich geregelt.
  • Fortführungsgebühren fallen lediglich für Fortführungen des Liegenschaftskatasters auf Grund einer Teilungsvermessung oder Sonderung an.
  • Die anfallenden Fortführungsgebühren sollten bereits im Rahmen der Beratung im Vorfeld der Katastervermessung Bestandteil der Kostenschätzung gewesen sein.
  • Auskünfte zu den konkreten Gebühren oder in Spezialfällen sind möglich.
  • Für die Bearbeitung von Verschmelzungen fallen keine Gebühren an.

Zahlungsweisen

  • Rechnung

    Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.