Adoptionsvermittlung
Was ist Adoption?
Der Begriff Adoption kommt aus dem Lateinischen ("adoptare")und bedeutet "Hinzuerwählen". Hieraus könnte abgeleitet werden, dass für AdoptionsbewerberInnen ein nach ihren Wünschen und Bedürfnissen geeignetes Kind gesucht würde. Das Gegenteil ist der Fall: Im Mittelpunkt des sogenannten Adoptionsviereckes steht unumstritten das Kind. Zu den weiteren essentiellen Akteuren zählen die leiblichen Eltern, die Annehmenden und ein/e MitarbeiterIn aus dem Fachdienst.
Adoption bedeutet, dass ein Kind aus seinem ursprünglichen Familienverband herausgelöst und, rechtlich einem leiblichen Kind gleichgestellt, in den Familienverband der Adoptiveltern eingebunden wird. Eine Adoption soll einem Kind, das dauerhaft nicht bei seinen Eltern leben kann, das Aufwachsen und die umfassende rechtliche Zugehörigkeit in seiner neuen Familie sichern. Zentrales Anliegen der Adoptionsvermittlung ist es daher für ein konkretes Kind die geeignete Familie zu finden.
Adoptionsformen
Fremdadoption
Unter einer Fremdadoption wird die Annahme eines Kindes verstanden, zu dem keinerlei verwandtschaftliche Beziehungen existieren. Die Fremdadoption kann in der Praxis unterschiedlich umgesetzt werden und zwar als Inkognito-Adoption, als halboffene oder als offene Adoption. Die Öffnung eines Adoptionsprozesses kann auf Wunsch aller Akteure stets noch nach mehreren Jahren erfolgen. Bei der Inkognito-Adoption wird der Name der Annehmenden auf keinen Fall weitergegeben. Bei der halboffenen Adoption kommunizieren die Familien meist über Briefe und können Fotos sowie Erlebnisberichte austauschen. Mit Blick auf den Schutz beider Familien, werden die Briefe etc. stets über den Fachdienst gegeben. Bei einer offenen Adoption begegnen sich abgebende und annehmende Eltern in einem geschützten Rahmen. Hier ist es Ziel offen miteinander umzugehen, d.h. die Anonymität wird auf Wunsch aufgehoben und Namen und Adressen werden preisgegeben. Bei all dem werden gesetzliche Rahmenbedingungen und die Möglichkeiten und Grenzen aller Beteiligten berücksichtigt.
Verwandtenadoption
Die Verwandtenadoption impliziert die Annahme eines Kindes durch bis zum dritten Grad verwandte Personen.
Stiefkindadoption
Eine Stiefkindadoption meint die Annahme eines Kindes durch den neuen Ehepartner des leiblichen Elternteils. Im Unterschied zur Fremdadoption bleibt hier dem Kind der leibliche Elternteil erhalten. Die Vorraussetzung einer Adoption besteht stets darin, dass der leibliche Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet ist.
Bei eingetragenen Lebensgemeinschaften sind besondere rechtliche Voraussetzungen zu beachten.
Auslandsadoption
Der Fachdienst des Kreises Warendorf führt in der Regel Auslandsadoption nicht eigenständig durch, ist im Verfahren aber beteiligt. Die Vermittlung wird vom Landesjugendamt, Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle, und anerkannten freien Trägern wahrgenommen. Die Zentrale Adoptionsvermittlungsstelle befindet sich in Münster, Warendorfer Str. 25. Bitte sprechen Sie die Adoptionsvermittlung des Kreises Warendorf an, falls Sie am Thema Auslandsadoption interessiert sind und weitere Informationen erhalten möchten.
Ausgangslage
Zustimmung der leiblichen Eltern
Grundsätzlich müssen leibliche Eltern der Adoption ihres Kindes in einer notariellen Urkunde zustimmen. Diese Zustimmungserklärung können sie frühestens acht Wochen nach der Geburt abgeben.
Leibliche Eltern haben bei dieser für sie sicher sehr schweren Entscheidung einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung durch das Jugendamt.
Bewerbervorbereitung
Ziele der Bewerbervorbereitung
Ziel der Bewerbervorbereitung ist es, zahlreiche potentielle AdoptionsbewerberInnen mit den unterschiedlichsten Kompetenzen und Ressourcen auf die Aufnahme und Annahme eines Adoptivkindes vorzubereiten und Voraussetzungen für eine kindgerechte Entwicklung zu schaffen. Hintergrund ist hierfür die Sicherstellung von zeitnahen, bedarfsorientierten Vermittlungsmöglichkeiten für Kinder.
Der Fachdienst bereitet Adoptivfamilien darauf vor, Kinder unterschiedlicher Herkunft sowie aus individuellen und sozialen Konfliktlagen dauerhaft aufzunehmen und umfassend zu integrieren. Sie sollen für die unterschiedlichen Lebensgeschichten und Bedürfnisse von Kindern sensibilisiert werden. Im Hinblick darauf wird angestrebt, für jedes betroffene Kind die passende Adoptivfamilie zu finden.
Wir suchen demnach Adoptiveltern für:
- Kinder und Jugendliche, deren Eltern auf Grund der persönlichen Lebenssituation nicht für ihre Kinder sorgen können
- Kinder und Jugendliche, mit (schwerwiegenden) traumatischen sowie belastenden Lebenserfahrungen, deren Eltern tatsächlich nicht in der Lage sind, die Versorgung und die Erziehung ihres Kindes sicherzustellen
Rahmenbedingungen und Eignungskriterien für BewerberInnen
Im Hinblick auf die anspruchsvollen Aufgaben als Adoptiveltern sollten die BewerberInnen verfügen über:
- Gefestigte Persönlichkeit
- Stabilität der Partnerschaft
- Erziehungsfähigkeit
- Eigene Lebenszufriedenheit/-ziele
- Kooperationsbereitschaft
- Reflexionsfähigkeit
- Alter
Gemäß § 1743 BGB muss ein Annehmender des verheirateten Adoptivpaares mindestens 21 und der andere Ehepartner mindestens 25 Jahre alt sein. Wer ein Kind allein annehmen will, muss 25 Jahre alt sein. Eine obere Altersgrenze ist gesetzlich nicht festgelegt. Das Alter der Annehmenden ist aber ein Indikator, der auf andere Merkmale wie z. B. Lebenserfahrung, Belastung, Flexibilität etc. verweist (Säuglinge stellen andere Anforderungen als heranwachsende, pubertierende Kinder an Adoptionsbewerber).
Daher hat sich in den vergangenen Jahren die Praxis durchgesetzt, dass der Altersabstand zwischen Kind und den Annehmenden nicht größer als 35 - 40 Jahre sein sollte. Dieser Altersunterschied entspricht noch einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis. Oberhalb dieser Grenze kommt eine Vermittlung deswegen nur in Ausnahmefällen in Betracht.
Rahmenbedingungen wie zum Beispiel Wohn- und Lebensformen (leibliche Kinder, Lebensgemeinschaft etc.) oder Berufstätigkeit werden in persönlichen Gesprächen individuell in den Blick genommen.
Benötigte Unterlagen
Die folgenden notwendigen Unterlagen werden in verschiedenen Abschnitten des Bewerbungsverfahrens erbeten:
- Ausführlicher Lebenslauf mit Darstellung der Lebensgeschichte und der Beweggründe für die Annahme eines Kindes (inkl. aktueller Fotos)
- Ärztliches Gesundheitsattest
- Führungszeugnis gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
- Geburtsurkunde
- Heiratsurkunde
- Meldebescheinigung
Bewerbungsverfahren
Einer Adoptionsvermittlung geht immer ein ca. einjähriges Bewerbungsverfahren voraus. Das Bewerbungsverfahren setzt sich zusammen aus:
- Informationsgespräch
- Persönliche Einzel- und Paargespräche
- Bewerberseminar (sechs Kursabende)
Weitere Einzelheiten hierzu erfahren Sie beim Team des Fachdienstes.
Vermittlungsverfahren
Bei einer Entscheidung für eine Kindesfreigabe beraten die MitarbeiterInnen des Fachdienstes zum Verlauf, zu rechtlichen Konsequenzen und Möglichkeiten nach der Abgabe des Kindes. Die Herkunftseltern können laut des Bürgerlichen Gesetzbuches (§1747 Abs. 2 Satz 1) frühestens 8 Wochen nach der Geburt des Kindes bei einem Notar eine Einwilligungserklärung zur Adoption unterschreiben. Nach dem Ablauf der 8 Wochen ruhen die Rechte und Pflichten der leiblichen Eltern.
Der Fachdienst sucht unter den vorbereiteten Adoptionsbewerbern dasjenige Paar heraus, welches am besten geeignet scheint, den speziellen Bedürfnissen dieses Kindes gerecht zu werden. Umfassende Informationen zum Kind, die erste persönliche Begegnung und die Entwicklung einer auf gegenseitiger Sympathie beruhenden anfanghaften Beziehung sind wichtige Schritte im Vermittlungsprozess. Bein der Aufnahme des Kindes spricht man von dem Beginn der Adoptionspflegezeit. Nach ca. 1 Jahr stellen die Adoptiveltern einen Antrag auf Annahme des Kindes. Die Kindesannahme ist zulässig, wenn sie dem Kindeswohl dient und zu erwarten ist, dass zwischen dem Adoptivkind und den Adoptiveltern ein Eltern-Kind-Verhältnis entsteht (§ 1741 Abs. 1 Satz 1 BGB). Wird dem Antrag der Annehmenden stattgegeben, erlöscht das Verwandtschaftsverhältnis des Kindes zu der bisherigen Herkunftsfamilie und die sich aus ihm ergebenen Rechte und Pflichten (§1755 Abs. 1 Satz 1 BGB).
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Ansprechpersonen:
Ivon Nubbenholt (Teamleitung)
Adoptionen im Kreis Warendorf und Ahlen
Pflegeverhältnisse im Kreis Warendorf
Telefon: 02581/53-5243
Email: ivon.nubbenholt@kreis-warendorf.de
Lea Goetz
Adoptionen im Kreis Warendorf, Beckum und Oelde
Pflegeverhältnisse im Kreis Warendorf
Telefon: 02581/53-5247
Email: Lea.goetz@kreis-warendorf.de
Kosten
Es fallen Gebühren für die notariellen Beurkundungen an.