Unterhaltsansprüche
Mütter und Väter, die allein für ein Kind oder einen Jugendlichen zu sorgen haben oder tatsächlich sorgen, haben Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes oder Jugendlichen.
Ein junger Volljähriger hat bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres ebenfalls Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen. Eine gerichtliche Geltendmachung ist durch das Amt für Jugend und Bildung jedoch nicht möglich.
Die Unterhaltsansprüche eines jungen Menschen richten sich nach der Bedürftigkeit des Unterhaltsberechtigten und der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen.
Die Unterhaltsansprüche können auf Antrag des oben genannten Elternteils bzw. des Volljährigen kostenfrei berechnet werden. Um den Unterhaltsanspruch rechtlich abzusichern, ist es ratsam, die Unterhaltsverpflichtung beurkunden zu lassen. Eine Titulierung des Unterhalts durch den Unterhaltspflichtigen kann bei einer Urkundsperson des Amtes für Jugend und Bildung kostenfrei erfolgen.
Sollten zu einem späteren Zeitpunkt Schwierigkeiten bei der Einziehung des Unterhalts auftreten, können Sie unsere Hilfe bei der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs in Anspruch nehmen.
Beratung, Unterstützung und Beistandschaft Kreis Warendorf
Anja Terwort |
Telgte, Ostbevern, Beelen |
Carolin Redbrake |
Warendorf, Sassenberg, Ennigerloh |
Jana Balcer |
Drensteinfurt, Everswinkel |
Andrea Stockmann |
Sendenhorst, Wadersloh |
Erforderliche Unterlagen
- Verdienstbescheinigungen
- Steuerbescheid
- Mietvertrag
- Ggf. Versicherungspolicen
- Ggf. Kreditverträge
Rechtsgrundlagen
Rechtsgrundlagen:
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
- Zivilprozessordnung
- Düsseldorfer Tabelle