Die Unterhaltsansprüche des Kindes richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung) sowie Aufwendungen für Krankenschutz und Altersvorsorge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auch Kreditaufwendungen, soweit angemessen und erforderlich, sind anzuerkennen. Zudem sind auch die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu beachten. So ist z. B. ein Familienvater mit drei Kindern bei weitem nicht so leistungsfähig wie sein alleinstehender Kollege.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes können beim Amt für Jugend und Bildung berechnet und beurkundet werden. Das Amt für Jugend und Bildung ist auch bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche behilflich. In Absprache mit dem betreuenden Elternteil werden die erforderlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet bis hin zur Strafanzeige wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter Beistandschaft).

Zuständigkeit
Zuständig sind die Beistände/Urkundsbeamten des Amtes für Jugend und Bildung des Kreises Warendorf.


Rechtsgrundlage

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Zivilprozessordnung
  • Düsseldorfer Unterhaltstabelle

Unterlagen

  • Verdienstbescheinigungen
  • Steuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Ggf. Versicherungspolicen
  • Ggf. Kreditverträge
Unterhaltsansprüche

Die Unterhaltsansprüche des Kindes richten sich nach der Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen. Maßgeblich für die Unterhaltsberechnung ist das durchschnittliche monatliche Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen. Berufsbedingte Aufwendungen (z. B. Fahrtkosten, Arbeitskleidung) sowie Aufwendungen für Krankenschutz und Altersvorsorge sind einkommensmindernd zu berücksichtigen. Auch Kreditaufwendungen, soweit angemessen und erforderlich, sind anzuerkennen. Zudem sind auch die persönlichen Verhältnisse des Unterhaltspflichtigen zu beachten. So ist z. B. ein Familienvater mit drei Kindern bei weitem nicht so leistungsfähig wie sein alleinstehender Kollege.

Die Unterhaltsansprüche des Kindes können beim Amt für Jugend und Bildung berechnet und beurkundet werden. Das Amt für Jugend und Bildung ist auch bei der Durchsetzung der Unterhaltsansprüche behilflich. In Absprache mit dem betreuenden Elternteil werden die erforderlichen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen eingeleitet bis hin zur Strafanzeige wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter Beistandschaft).

Zuständigkeit
Zuständig sind die Beistände/Urkundsbeamten des Amtes für Jugend und Bildung des Kreises Warendorf.


Rechtsgrundlage

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Kinder- und Jugendhilfegesetz
  • Zivilprozessordnung
  • Düsseldorfer Unterhaltstabelle
  • Verdienstbescheinigungen
  • Steuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Ggf. Versicherungspolicen
  • Ggf. Kreditverträge
https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/565/show
Amt für Jugend und Bildung
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5101
Fax 02581 53-5199

Frau

Anja

Terwort

D0.125 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoss)

02581 53-5120
anja.terwort@kreis-warendorf.de

Frau

Jana

Balcer

D0.118 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoss)

02581 53-5126
jana.balcer@kreis-warendorf.de

Frau

Carolin

Redbrake

D0.117 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoss)

02581 53-5121
carolin.redbrake@kreis-warendorf.de

Frau

Andrea

Stockmann

D0.118 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoss)

02581 53-5125
andrea.stockmann@kreis-warendorf.de