Ist die Mutter eines Kindes nicht verheiratet, so bedarf die Vaterschaft immer einer besonderen Form der Feststellung. Dies gilt auch, wenn die Mutter mit ihrem Kind und dem Vater als Familie zusammenlebt.

Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen der Vaterschaftsfeststellung vor oder nach der Geburt des Kindes.

Es werden zwei Formen der Vaterschaftsfeststellung unterschieden:

 

1. Vaterschaftsanerkennung in Form einer Urkunde

Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Amt für Jugend und Bildung kostenlos beurkundet werden. Das Anerkenntnis wird wirksam, wenn die Mutter zustimmt. Die Zustimmung der Mutter muss ebenfalls beurkundet werden. In Einzelfällen können weitere Zustimmungen erforderlich sein, z.B. bei Minderjährigkeit der Elternteile.

Die Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung und die Zustimmungserklärung werden an das zuständige Standesamt zur Beischreibung im Geburtenregister weitergeleitet.

Das Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderruflich. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur durch eine gerichtliche Entscheidung möglich.

Beurkundungen Kreis Warendorf

 

2. Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

Das Amt für Jugend und Bildung kann das Kind im Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist hierfür die Einrichtung einer Beistandschaft. Im Vorfeld bieten die zuständigen Fachkräfte Beratung und Unterstützung an, um die Angelegenheit nach Möglichkeit außergerichtlich zu klären.

Beratung, Unterstützung und Beistandschaft Kreis Warendorf

 

 

Anja Terwort

Telgte, Ostbevern, Beelen

Carolin Redbrake

Warendorf, Sassenberg, Ennigerloh

Jana Balcer

Drensteinfurt, Everswinkel

Andrea Stockmann

Sendenhorst, Wadersloh

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis

Rechtsgrundlagen

  • Beurkundungsgesetz
  • Personenstandsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe