Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes und beurkunden die Vaterschaftsanerkennung. In Vaterschaftsprozessen vertreten wir Ihr Kind vor Gericht, wenn der Vater zur Beurkundung der Vaterschaft nicht bereit ist.

Es werden zwei Formen der Vaterschaftsfeststellung unterschieden:

  • Vaterschaftsanerkennung
    Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kostenlos beurkundet werden. Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt. Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden.

    Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort beigeschrieben. Mit der standesamtlichen Beischreibung gilt die Vaterschaft als festgestellt.

    Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.
  • Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
    Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

    Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter "Beistandschaft"[ Link setzen]). 

Zuständigkeit
Die Urkunden können beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf errichtet werden. Eine vorherige telefonische Terminabsprache wäre ratsam.


Rechtsgrundlage

  • Beurkundungsgesetz
  • Personenstandsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch

Unterlagen

  • Gültiger Personalausweis

Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung

Wir beraten und unterstützen Mütter in Fragen der Vaterschaftsfeststellung, vor oder nach der Geburt des Kindes und beurkunden die Vaterschaftsanerkennung. In Vaterschaftsprozessen vertreten wir Ihr Kind vor Gericht, wenn der Vater zur Beurkundung der Vaterschaft nicht bereit ist.

Es werden zwei Formen der Vaterschaftsfeststellung unterschieden:

  • Vaterschaftsanerkennung
    Die Anerkennung der Vaterschaft kann beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kostenlos beurkundet werden. Das Anerkenntnis wird rechtswirksam, wenn die Kindesmutter zustimmt. Die Zustimmungserklärung der Kindesmutter muss ebenfalls beurkundet werden.

    Das Vaterschaftsanerkenntnis wird an das zuständige Standesamt weitergeleitet und dort beigeschrieben. Mit der standesamtlichen Beischreibung gilt die Vaterschaft als festgestellt.

    Ein rechtsgültiges Vaterschaftsanerkenntnis ist unwiderrufbar. Eine Änderung des Vater-Kind-Verhältnisses ist nur noch durch gerichtliche Entscheidung möglich.
  • Gerichtliche Vaterschaftsfeststellung
    Sollte der Vater nicht bereit sein, die Vaterschaft freiwillig anzuerkennen oder sollte die Vaterschaft unklar sein, ist eine gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

    Das Amt für Kinder, Jugendliche und Familien kann das Kind in dem Gerichtsverfahren vertreten. Voraussetzung ist jedoch, dass für das Kind eine Beistandschaft eingerichtet wird (siehe unter "Beistandschaft"[ Link setzen]). 

Zuständigkeit
Die Urkunden können beim Amt für Kinder, Jugendliche und Familien des Kreises Warendorf errichtet werden. Eine vorherige telefonische Terminabsprache wäre ratsam.


Rechtsgrundlage

  • Beurkundungsgesetz
  • Personenstandsgesetz
  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Gültiger Personalausweis

Vaterschaftsanerkennung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/567/show
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Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-5101
Fax 02581 53-5199

Frau

Anja

Terwort

D0.125 (Warendorf - Kreishaus, Erdgeschoss)

02581 53-5120
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Frau

Jana

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02581 53-5126
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Stockmann

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02581 53-5125
andrea.stockmann@kreis-warendorf.de