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Unterhalts•ansprüche

Wer kann Hilfe bekommen?

Mütter und Väter können Hilfe bekommen.
Das gilt, wenn sie allein für ein Kind sorgen.
Oder wenn sie tatsächlich allein für das Kind sorgen.

Sie haben ein Recht auf:

  • Berat•ung
  • Unter•stütz•ung
  • Hilfe bei der Geltend•machung vom Unterhalts•anspruch

Unterhalts•anspruch bedeutet:
Ein Eltern•teil muss Geld für das Kind zahlen.

Auch junge Voll•jährige können Hilfe bekommen.
Das gilt bis zum 21. Lebens•jahr.
Das Amt für Jugend und Bildung kann aber keine gerichtliche Durch•setzung machen.

Wie wird der Unterhalt berechnet?

Der Unterhalt richtet sich nach zwei Dingen:

  • der Bedürftig•keit vom Kind
  • der Leistungs•fähig•keit vom zahlungs•pflichtigen Eltern•teil

Die Berechnung vom Unterhalt ist kosten•frei.
Die Berechnung kann nur gemacht werden:

  • für den Eltern•teil, der den Antrag stellt
  • oder für den jungen Voll•jährigen selbst

Warum ist eine Beurkund•ung wichtig?

Eine Beurkund•ung macht den Unterhalt rechtlich sicher.
Das bedeutet:
Der Unterhalt kann leichter eingetrieben werden.

Die Unterhalts•verpflicht•ung kann kosten•frei beurkundet werden.
Das macht eine Urkunds•person vom Amt für Jugend und Bildung.

Mehr Infos stehen hier:

Beurkundungen Kreis Warendorf - einfache Sprache

Wenn es später Schwierig•keiten gibt

Manchmal zahlt ein Eltern•teil den Unterhalt nicht.
Dann können Sie wieder Hilfe bekommen.
Sie können unsere Hilfe bei der Durch•setzung nutzen.

Mehr Infos stehen hier:

Beratung, Unterstützung und Beistandschaft Kreis Warendorf - einfache Sprache

 

 

Ansprechpersonen

Anja Terwort

Telgte, Ostbevern, Beelen

Carolin Abbenhorn

Warendorf

Jana Balcer

Drensteinfurt, Everswinkel

Andrea Stockmann

Sendenhorst, Sassenberg

Marina Müller 

Wadersloh, Ennigerloh

 

Erforderliche Unterlagen

  • Verdienstbescheinigungen
  • Steuerbescheid
  • Mietvertrag
  • Ggf. Versicherungspolicen
  • Ggf. Kreditverträge

Rechtsgrundlagen

Rechtsgrundlagen:

  • Bürgerliches Gesetzbuch
  • Sozialgesetzbuch VIII – Kinder- und Jugendhilfe
  • Zivilprozessordnung
  • Düsseldorfer Tabelle