Übersicht über bodenschutzrechtliche, wasserrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften und Ansprechpartner


Obwohl seit dem 01.01.2019 für Abbruchmaßnahmen (Beseitigung von Anlagen) die Genehmigungspflicht grundsätzlich entfallen ist, sind gemäß § 60 Absatz 2 der Bauordnung NRW 2018 auch weiterhin die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften z. B. nach Bodenschutz-, Abfall- oder Wasserrecht an die Beseitigung von Anlagen bzw. an die damit zusammenhängenden Maßnahmen gestellt werden, einzuhalten.

Gemäß § 52 BauO NRW 2018 liegt - unabhängig davon, ob die Beseitigung der Anlage anzeigepflichtig ist oder nicht - die Verantwortung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauherrin oder dem Bauherrn und im Rahmen ihres Wirkungskreises bei den anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfassende, Unternehmen, Bauleitende).

Bei der Beseitigung von Anlagen, insbesondere bei gewerblicher Vornutzung, können unerwartete Schwierigkeiten zu den Themen Standsicherheit, Umgang mit wassergefährdenden und/oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Entsorgung von Abfällen, Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen oder altlastenrelevante Vornutzung auftreten. Mit der Durchführung der Abbrucharbeiten ist daher von Ihnen ein Unternehmen zu beauftragen, das über die nötige Sachkunde und Erfahrung verfügt.

Vor diesem Hintergrund sollen Ihnen die folgenden Fragen wichtige Hinweise zum weiteren Vorgehen beim Rückbau von Gebäuden geben. Sofern Sie eine der in dem jeweiligen Absatz gelisteten Fragen mit „Ja“ beantworten, folgen Sie dem entsprechenden Link bzw. wenden Sie sich an den gebietszuständigen Ansprechpartner.


A: Befinden sich in dem Gebäude oder dem nahen Umfeld alte Heizöltanks oder sonstige Behälter/Ölabscheider oder wurde mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (z. B. Chemische Reinigung oder Werkstatt)?


Dann lesen Sie bitte  in dem Merkblatt „Hinweise zum Rückbau von Gebäuden – Umgang mit Abbruchmaterialien“ die Ausführungen unter Buchstabe g)

und kontaktieren Sie in Abhängigkeit von dem Standort der Anlage die in dem folgenden Link genannten Ansprechpartner der Unteren Wasserbehörde:


B: Wollen Sie das beim Abbruch anfallende Bauschuttmaterial z.B. als Unterbau für Wege, Parkplätze oder Gebäude wiederverwerten?


Dann sind besondere Vorschriften zu beachten. Entsprechende Hinweise und den Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link


C: Befindet sich das Abbruchvorhaben an einer Kreisstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt oder außerhalb der Ortsdurchfahrt innerhalb des 40-m-Bereichs oder ist dieses über eine Zufahrt mittelbar oder unmittelbar an eine Kreisstraße angeschlossen?


Dann wird dafür nach dem Straßenwegegesetz NRW eine Zustimmung oder Genehmigung durch die Straßenbaubehörde erforderlich.

Ihr Ansprechpartner

Herr Karl-Bernhard Holtmann

E-Mail: Karl-Bernhard.Holtmann@Kreis-Warendorf.de

Telefon: 02581/53-6660
zuständig für das gesamte Kreisgebiet



D: Gibt es noch weiteren Klärungsbedarf zu abfallrechtlichen oder altlastenrelevanten Sachverhalten, dann schauen Sie sich in jedem Fall die weiteren Fragen und Informationen unter folgendem Link an:

 

Rechtsgrundlage

Bundes-Bodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW,

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Formulare

 

Beseitigung baulicher Anlagen – Belange des Umweltschutzes


Übersicht über bodenschutzrechtliche, wasserrechtliche und abfallrechtliche Vorschriften und Ansprechpartner


Obwohl seit dem 01.01.2019 für Abbruchmaßnahmen (Beseitigung von Anlagen) die Genehmigungspflicht grundsätzlich entfallen ist, sind gemäß § 60 Absatz 2 der Bauordnung NRW 2018 auch weiterhin die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften z. B. nach Bodenschutz-, Abfall- oder Wasserrecht an die Beseitigung von Anlagen bzw. an die damit zusammenhängenden Maßnahmen gestellt werden, einzuhalten.

Gemäß § 52 BauO NRW 2018 liegt - unabhängig davon, ob die Beseitigung der Anlage anzeigepflichtig ist oder nicht - die Verantwortung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauherrin oder dem Bauherrn und im Rahmen ihres Wirkungskreises bei den anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfassende, Unternehmen, Bauleitende).

Bei der Beseitigung von Anlagen, insbesondere bei gewerblicher Vornutzung, können unerwartete Schwierigkeiten zu den Themen Standsicherheit, Umgang mit wassergefährdenden und/oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Entsorgung von Abfällen, Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen oder altlastenrelevante Vornutzung auftreten. Mit der Durchführung der Abbrucharbeiten ist daher von Ihnen ein Unternehmen zu beauftragen, das über die nötige Sachkunde und Erfahrung verfügt.

Vor diesem Hintergrund sollen Ihnen die folgenden Fragen wichtige Hinweise zum weiteren Vorgehen beim Rückbau von Gebäuden geben. Sofern Sie eine der in dem jeweiligen Absatz gelisteten Fragen mit „Ja“ beantworten, folgen Sie dem entsprechenden Link bzw. wenden Sie sich an den gebietszuständigen Ansprechpartner.


A: Befinden sich in dem Gebäude oder dem nahen Umfeld alte Heizöltanks oder sonstige Behälter/Ölabscheider oder wurde mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen (z. B. Chemische Reinigung oder Werkstatt)?


Dann lesen Sie bitte  in dem Merkblatt „Hinweise zum Rückbau von Gebäuden – Umgang mit Abbruchmaterialien“ die Ausführungen unter Buchstabe g)

und kontaktieren Sie in Abhängigkeit von dem Standort der Anlage die in dem folgenden Link genannten Ansprechpartner der Unteren Wasserbehörde:


B: Wollen Sie das beim Abbruch anfallende Bauschuttmaterial z.B. als Unterbau für Wege, Parkplätze oder Gebäude wiederverwerten?


Dann sind besondere Vorschriften zu beachten. Entsprechende Hinweise und den Ansprechpartner finden Sie unter folgendem Link


C: Befindet sich das Abbruchvorhaben an einer Kreisstraße innerhalb der Ortsdurchfahrt oder außerhalb der Ortsdurchfahrt innerhalb des 40-m-Bereichs oder ist dieses über eine Zufahrt mittelbar oder unmittelbar an eine Kreisstraße angeschlossen?


Dann wird dafür nach dem Straßenwegegesetz NRW eine Zustimmung oder Genehmigung durch die Straßenbaubehörde erforderlich.

Ihr Ansprechpartner

Herr Karl-Bernhard Holtmann

E-Mail: Karl-Bernhard.Holtmann@Kreis-Warendorf.de

Telefon: 02581/53-6660
zuständig für das gesamte Kreisgebiet



D: Gibt es noch weiteren Klärungsbedarf zu abfallrechtlichen oder altlastenrelevanten Sachverhalten, dann schauen Sie sich in jedem Fall die weiteren Fragen und Informationen unter folgendem Link an:

 

Rechtsgrundlage

Bundes-Bodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW,

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Formulare

 

Abbruch baulicher Anlagen - Belange des Umweltschutzes https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/6340/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699