Obwohl seit dem 01.01.2019 für Abbruchmaßnahmen (Beseitigung von Anlagen) die Genehmigungspflicht grundsätzlich entfallen ist, sind gemäß § 60 Absatz 2 der Bauordnung NRW 2018 auch weiterhin die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften z. B. nach Bodenschutz-, Abfall- oder Wasserrecht an die Beseitigung von Anlagen bzw. an die damit zusammenhängenden Maßnahmen gestellt werden, einzuhalten.


Gemäß § 52 BauO NRW 2018 liegt - unabhängig davon, ob die Beseitigung der Anlage anzeigepflichtig ist oder nicht - die Verantwortung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauherrin oder dem Bauherrn und im Rahmen ihres Wirkungskreises bei den anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfassende, Unternehmen, Bauleitende).

 

Bei der Beseitigung von Anlagen, insbesondere bei gewerblicher Vornutzung, können unerwartete Schwierigkeiten zu den Themen Standsicherheit, Umgang mit wassergefährdenden und/oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Entsorgung von Abfällen, Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen oder altlastenrelevante Vornutzung auftreten. Mit der Durchführung der Abbrucharbeiten ist daher von Ihnen ein Unternehmen zu beauftragen, das über die nötige Sachkunde und Erfahrung verfügt.


Vor diesem Hintergrund sollen Ihnen die folgenden Fragen wichtige Hinweise zum weiteren Vorgehen geben:


A: Handelt es sich bei der Abbruchmaßnahme um…

  • ein Ein- oder Zwei-Familienhaus oder ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude?

 

Zu diesen Abbruchmaßnahmen beachten Sie bitte die in dem Merkblatt "Hinweise zum Rückbau von Gebäuden - Umgang mit Abbruchmaterialien" im Bereich "Dokumente".

Ihren Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.


B: Handelt es sich bei der Abbruchmaßnahme um…

  • ein gewerblich genutztes Gebäude oder eine sonstige Anlage, insbesondere mit möglicher Altlastenrelevanz?

 

Ihren Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.

Beachten Sie bitte:

Klärung einer möglichen Altlastenrelevanz:

Klären Sie rechtzeitig schon im Rahmen der Planung des Abbruchvorhabens auch die Frage, ob das betreffende Grundstück in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde und ob auf diesem Altlasten bekannt sind. Diese Informationen können sich auch auf die Ausschreibung der dann erforderlichen Maßnahmen wesentlich auswirken.

Ansprechpartner und weitere Informationen hierzu sowie das Formular "Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster" finden Sie unter dem folgenden Link:

 

Ist ein Rückbau- und Entsorgungskonzept erforderlich?

 

Das Rückbau- und Entsorgungskonzept soll bereits vor Beginn der Abbruchmaßnahme die Art und den Umfang der anfallenden gefährlichen und ungefährlichen Abfälle und den Umgang sowie die möglichen Beseitigungs- und Verwertungswege darstellen. Das Konzept wird als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen verwendet und fördert den späteren reibungslosen und ordnungsgemäßen Baustellenablauf.

Insbesondere beim Rückbau vormals gewerblich genutzter Gebäude und von größeren Gebäudekomplexen wird in der Regel die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes erforderlich. Notwendigkeit und Umfang eines solchen Konzeptes stimmen Sie bitte rechtzeitig mit den o .g. Ansprechpartnern aus dem Amt für Umweltschutz und Straßenbau ab.

  

Rechtsgrundlagen

  • Bundes-Bodenschutzgesetz, Landesbodenschutzgesetz, Bundesbodenschutzverordnung, Wasserhaushaltsgesetz, Landeswassergesetz NRW,

Die entsprechenden Gesetzestexte finden Sie auf den Seiten des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (LANUV NRW) unter der Rubrik "Gesetze, Regelwerke und mehr".

Abbruch von Gebäuden – abfall- und bodenschutzrechtliche Anforderungen


Obwohl seit dem 01.01.2019 für Abbruchmaßnahmen (Beseitigung von Anlagen) die Genehmigungspflicht grundsätzlich entfallen ist, sind gemäß § 60 Absatz 2 der Bauordnung NRW 2018 auch weiterhin die Anforderungen, die durch öffentlich-rechtliche Vorschriften z. B. nach Bodenschutz-, Abfall- oder Wasserrecht an die Beseitigung von Anlagen bzw. an die damit zusammenhängenden Maßnahmen gestellt werden, einzuhalten.


Gemäß § 52 BauO NRW 2018 liegt - unabhängig davon, ob die Beseitigung der Anlage anzeigepflichtig ist oder nicht - die Verantwortung zur Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften bei der Bauherrin oder dem Bauherrn und im Rahmen ihres Wirkungskreises bei den anderen am Bau Beteiligten (Entwurfsverfassende, Unternehmen, Bauleitende).

 

Bei der Beseitigung von Anlagen, insbesondere bei gewerblicher Vornutzung, können unerwartete Schwierigkeiten zu den Themen Standsicherheit, Umgang mit wassergefährdenden und/oder gesundheitsgefährdenden Stoffen, Entsorgung von Abfällen, Einhaltung von Arbeitsschutzbestimmungen oder altlastenrelevante Vornutzung auftreten. Mit der Durchführung der Abbrucharbeiten ist daher von Ihnen ein Unternehmen zu beauftragen, das über die nötige Sachkunde und Erfahrung verfügt.


Vor diesem Hintergrund sollen Ihnen die folgenden Fragen wichtige Hinweise zum weiteren Vorgehen geben:


A: Handelt es sich bei der Abbruchmaßnahme um…

  • ein Ein- oder Zwei-Familienhaus oder ein land- oder forstwirtschaftlich genutztes Gebäude?

 

Zu diesen Abbruchmaßnahmen beachten Sie bitte die in dem Merkblatt "Hinweise zum Rückbau von Gebäuden - Umgang mit Abbruchmaterialien" im Bereich "Dokumente".

Ihren Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.


B: Handelt es sich bei der Abbruchmaßnahme um…

  • ein gewerblich genutztes Gebäude oder eine sonstige Anlage, insbesondere mit möglicher Altlastenrelevanz?

 

Ihren Ansprechpartner finden Sie in der rechten Spalte.

Beachten Sie bitte:

Klärung einer möglichen Altlastenrelevanz:

Klären Sie rechtzeitig schon im Rahmen der Planung des Abbruchvorhabens auch die Frage, ob das betreffende Grundstück in der Vergangenheit gewerblich genutzt wurde und ob auf diesem Altlasten bekannt sind. Diese Informationen können sich auch auf die Ausschreibung der dann erforderlichen Maßnahmen wesentlich auswirken.

Ansprechpartner und weitere Informationen hierzu sowie das Formular "Antrag auf Auskunft aus dem Altlastenkataster" finden Sie unter dem folgenden Link:

 

Ist ein Rückbau- und Entsorgungskonzept erforderlich?

 

Das Rückbau- und Entsorgungskonzept soll bereits vor Beginn der Abbruchmaßnahme die Art und den Umfang der anfallenden gefährlichen und ungefährlichen Abfälle und den Umgang sowie die möglichen Beseitigungs- und Verwertungswege darstellen. Das Konzept wird als Bestandteil der Ausschreibungsunterlagen verwendet und fördert den späteren reibungslosen und ordnungsgemäßen Baustellenablauf.

Insbesondere beim Rückbau vormals gewerblich genutzter Gebäude und von größeren Gebäudekomplexen wird in der Regel die Erstellung eines Rückbau- und Entsorgungskonzeptes erforderlich. Notwendigkeit und Umfang eines solchen Konzeptes stimmen Sie bitte rechtzeitig mit den o .g. Ansprechpartnern aus dem Amt für Umweltschutz und Straßenbau ab.

  

https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/6341/show
Amt für Umweltschutz und Straßenbau
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6600
Fax 02581 53-6699

Herr

Manfred

Behlau

D2.107 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6641
manfred.behlau@kreis-warendorf.de

Herr

Jürgen

Bussemas

D2.95 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6651
juergen.bussemas@kreis-warendorf.de

Herr

Reinhold

Klostermann

D2.106 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6652
reinhold.klostermann@kreis-warendorf.de

Herr

Christoph

Kottmann

E2.124 (Warendorf - Kreishaus, 2. Etage)

02581 53-6653
christoph.kottmann@kreis-warendorf.de