Bei der Gebäudeeinmessung wird die tatsächliche Lage eines Gebäudes nach Fertigstellung ermittelt und anschließend in das Liegenschaftskataster eingetragen.
Das Liegenschaftskataster ist ein umfassendes Geoinformationssystem mit Basisdaten für eine Vielzahl von Aufgaben. Es ist der Nachweis der Grundstücksgrenzen zur Sicherung des Eigentums und ist Grundlage für private und öffentliche Planungen, Besteuerung, Beleihungen und vieles mehr. Hierzu ist auch der exakte Nachweis der Gebäude zwingend erforderlich. Aus diesen Gründen wurde bereits im Jahr 1972 die Gebäudeeinmessungspflicht gesetzlich eingeführt.
Der Eigentümer ist durch das Vermessungs- und Katastergesetz verpflichtet, seine neu errichteten oder im Grundriss veränderten Gebäude durch das Amt für Geoinformation und Kataster oder einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur (ÖbVI) einmessen zu lassen.

Weitergehende Informationen zur Gebäudeeinmessung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht".

Vermessungsantrag
Wenn Sie das Amt für Geoinformation und Kataster mit der Einmessung Ihres Gebäudes beauftragen möchten, können Sie das Formular "Vermessungsantrag" ausfüllen und per Post an das Amt für Geoinformation und Kataster senden.


Rechtsgrundlage

 

Kosten

Die Gebühren richten sich nach den Normalherstellungskosten des Gebäudes. Ein Auszug aus der Gebührenordnung finden Sie weiter unten im Faltblatt "Alles zum Thema: Gebäudeeinmessungspflicht".