Ziel der Vereinigung von Grundstücken und der Verschmelzung von Flurstücken ist es, Grenzen zwischen aneinandergrenzenden Flurstücken, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, im Liegenschaftskataster zu löschen. Das dabei neu entstehende Grundstück/Flurstück erhält im Liegenschaftskataster eine neue Nummer. Die Flächengröße, der einzelnen durch die Vereinigung/Verschmelzung untergehenden Flurstücke, wird zu einer Fläche für das neue Flurstück zusammengefasst.
Durch die Vereinigung/Verschmelzung wird die Verwaltung des Eigentums für den Eigentümer einfacher und übersichtlicher. Bei einer gemeinsamen Bebauung der Flurstücke kann ggf. auf die Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast verzichtet werden. Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Bauamt.
Wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation wird zwischen der Vereinigung und  Verschmelzung unterschieden. 

Vereinigung von Grundstücken:
Grundstücke sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenständigen laufenden Nummer eingetragen. Alle im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer eingetragenen Flurstücke bilden eine rechtliche Einheit und sind in der Regel gleichmäßig belastet. Eine Vereinigung bedeutet, dass diese im Grundbuch selbstständigen Grundstücke, mit anderen selbstständigen Grundstücken, zu einer neuen Einheit unter einer neuen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden.
Der Antrag auf Vereinigung von Flurstücken, die im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer geführt werden, muss vom Eigentümer oder den Eigentümern schriftlich gestellt und von einem Notar, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Beamten des Katasteramtes beglaubigt werden. 

Verschmelzung von Flurstücken
Bei der Verschmelzung von Flurstücken werden die Grenzen aneinandergrenzender Flurstücke im Liegenschaftskataster gelöscht. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Flurstücke im Grundbuch bereits unter derselben laufenden Nummer geführt werden, also rechtlich eine Einheit bilden. Hier genügt ein einfacher schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer. 

Verfahren
Der Antrag auf Vereinigung oder Verschmelzung kann beim Amt für Geoinformation und Kataster gestellt werden. Bei Vereinigungen prüft das Amt für Geoinformation und Kataster, ob die zu vereinigenden Grundstücke gleichmäßig belastet sind. Anschließend werden die Flurstücke im Liegenschaftskataster verschmolzen und erhalten eine neue Flurstücksnummer mit der zugehörigen Flächengröße.
Über das Ergebnis der Verschmelzung wird der Eigentümer informiert. Gleichzeitig erhält das Grundbuchamt eine Mitteilung zur Fortführung des Grundbuchs.


Rechtsgrundlagen allgemein

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
  • Grundbuchordnung

Unterlagen

Für die Prüfung der Voraussetzungen der Grundstücksvereinigung benötigen wir im ersten Schritt die entsprechenden Flurstücksnummern.

  • Für den Antrag auf Grundstücksvereinigung sind die Unterschriften persönlich zu leisten, der Personalausweis ist mitzubringen.
  • Bei der Flurstücksverschmelzung genügt ein einfacher schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer.

Kosten

Die Vereinigung/Verschmelzung ist kostenfrei, kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Hierzu ist immer eine kostenpflichtige Zerlegung erforderlich.

Vereinigung von Grundstücken

Ziel der Vereinigung von Grundstücken und der Verschmelzung von Flurstücken ist es, Grenzen zwischen aneinandergrenzenden Flurstücken, die wirtschaftlich eine Einheit bilden, im Liegenschaftskataster zu löschen. Das dabei neu entstehende Grundstück/Flurstück erhält im Liegenschaftskataster eine neue Nummer. Die Flächengröße, der einzelnen durch die Vereinigung/Verschmelzung untergehenden Flurstücke, wird zu einer Fläche für das neue Flurstück zusammengefasst.
Durch die Vereinigung/Verschmelzung wird die Verwaltung des Eigentums für den Eigentümer einfacher und übersichtlicher. Bei einer gemeinsamen Bebauung der Flurstücke kann ggf. auf die Eintragung einer kostenpflichtigen Vereinigungsbaulast verzichtet werden. Auskünfte hierzu erteilt das zuständige Bauamt.
Wegen der unterschiedlichen Ausgangssituation wird zwischen der Vereinigung und  Verschmelzung unterschieden. 

Vereinigung von Grundstücken:
Grundstücke sind im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs unter einer eigenständigen laufenden Nummer eingetragen. Alle im Grundbuch unter derselben laufenden Nummer eingetragenen Flurstücke bilden eine rechtliche Einheit und sind in der Regel gleichmäßig belastet. Eine Vereinigung bedeutet, dass diese im Grundbuch selbstständigen Grundstücke, mit anderen selbstständigen Grundstücken, zu einer neuen Einheit unter einer neuen laufenden Nummer im Grundbuch eingetragen werden.
Der Antrag auf Vereinigung von Flurstücken, die im Grundbuch unter einer eigenen laufenden Nummer geführt werden, muss vom Eigentümer oder den Eigentümern schriftlich gestellt und von einem Notar, einem Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur oder einem Beamten des Katasteramtes beglaubigt werden. 

Verschmelzung von Flurstücken
Bei der Verschmelzung von Flurstücken werden die Grenzen aneinandergrenzender Flurstücke im Liegenschaftskataster gelöscht. Voraussetzung ist, dass die betroffenen Flurstücke im Grundbuch bereits unter derselben laufenden Nummer geführt werden, also rechtlich eine Einheit bilden. Hier genügt ein einfacher schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer. 

Verfahren
Der Antrag auf Vereinigung oder Verschmelzung kann beim Amt für Geoinformation und Kataster gestellt werden. Bei Vereinigungen prüft das Amt für Geoinformation und Kataster, ob die zu vereinigenden Grundstücke gleichmäßig belastet sind. Anschließend werden die Flurstücke im Liegenschaftskataster verschmolzen und erhalten eine neue Flurstücksnummer mit der zugehörigen Flächengröße.
Über das Ergebnis der Verschmelzung wird der Eigentümer informiert. Gleichzeitig erhält das Grundbuchamt eine Mitteilung zur Fortführung des Grundbuchs.


Rechtsgrundlagen allgemein

  • Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
  • Grundbuchordnung

Für die Prüfung der Voraussetzungen der Grundstücksvereinigung benötigen wir im ersten Schritt die entsprechenden Flurstücksnummern.

  • Für den Antrag auf Grundstücksvereinigung sind die Unterschriften persönlich zu leisten, der Personalausweis ist mitzubringen.
  • Bei der Flurstücksverschmelzung genügt ein einfacher schriftlicher Antrag des Eigentümers oder der Eigentümer.

Die Vereinigung/Verschmelzung ist kostenfrei, kann jedoch nicht rückgängig gemacht werden. Hierzu ist immer eine kostenpflichtige Zerlegung erforderlich.

Verschmelzung von Flurstücken, Grundstücksvereinigung, Flurstücksverschmelzung https://serviceportal.kreis-warendorf.de:443/detail/-/vr-bis-detail/dienstleistung/384/show
Amt für Geoinformation und Kataster
Waldenburger Str. 2 48231 Warendorf
Telefon 02581 53-6209
Fax 02581 53-6299

Herr

Stefan

Potthoff

Sachgebietsleitung

02581 53-6210
stefan.potthoff@kreis-warendorf.de