Teilungsvermessung / Sonderung
Bei einer Teilungsvermessung werden innerhalb bestehender Grundstücke neue Grenzen gebildet, so dass neue Grundstücke entstehen.
Die Teilungsvermessung ist Voraussetzung für den Verkauf eines Grundstücksteils und die grundbuchliche Eigentumsübertragung. Wenn die Endpunkte einer neuen Grenze bereits durch Grenzzeichen ausreichend gekennzeichnet sind und weitere Voraussetzungen vorliegen, kann gegebenenfalls das Grundstück auch ohne örtliche Vermessung durch Sonderung geteilt werden.
Voraussetzungen
- Der Antrag auf Teilungsvermessung kann von Eigentümern gestellt werden.
- Der Antrag auf Teilungsvermessung kann von Erbbauberechtigten gestellt werden.
- Der Antrag auf Teilungsvermessung kann von Erwerbern gestellt werden.
Verfahrensablauf
- Zunächst werden im Amt für Geoinformation und Kataster die Karten und Vermessungsrisse zusammengestellt, die die Entstehung des Flurstücks nachweisen und die zur Vermessung notwendigen Zahlenangaben enthalten. Eine evtl. notwendige Teilungsgenehmigung wird von der zuständigen Stelle eingeholt.
- Die beteiligten Eigentümer und Erbbauberechtigten werden über den Vermessungstermin informiert.
- Anschließend findet die Vermessung vor Ort statt.
- Bei Teilungs- und Grenzvermessungen werden mit den beteiligten Eigentümern und Erbbauberechtigten die örtlich festgestellten Grenzen und deren Abmarkungen in einer Grenzniederschrift dokumentiert und mit öffentlichem Glauben beurkundet.
- Im Innendienst erfolgt die Berechnung der Vermessung.
- In der Liegenschaftskarte und im Liegenschaftsbuch werden bei Teilungsvermessungen die neuen Flurstücke gebildet. Die beteiligten Eigentümer, die Erbbauberechtigten und das Grundbuchamt erhalten einen aktuellen Auszug aus dem Liegenschaftskataster.
- Eventuelle Veränderungen im Gebäudebestand, beispielsweise neue Gebäude oder Abbrüche, werden ebenfalls vermessen, dokumentiert und in die Liegenschaftskarte übernommen.
Unterlagen
- Bitte den Vermessungsantrag ausdrucken, ausfüllen und unterzeichnet per Post oder E-Mail einsenden.
- Bitte Unterlagen zur Festlegung der neuen Grenzen anfügen, beispielsweise die entsprechende Stelle aus dem Kaufvertrag oder einen Übersichtsplan.
Rechtsgrundlagen
- Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster (Vermessungs- und Katastergesetz - VermKatG NRW)
- Kostenordnung für das amtliche Vermessungswesen und die amtliche Grundstückswertermittlung in Nordrhein-Westfalen (Vermessungs- und Wertermittlungskostenordnung - VermWertKostO NRW)
- Baugesetzbuch (BauGB)
- Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen – Landesbauordnung – (BauO NW)
- Verordnung über bautechnische Prüfungen (BauPrüfVO)
Kosten
- Die Vermessungsgebühren sind in Nordrhein-Westfalen landesweit einheitlich verbindlich geregelt.
- Die Vermessungsgebühren richten sich nach dem Bodenrichtwert, der Größe der jeweils vermessenen Grundstücksteilflächen und der Länge der zu untersuchenden Grundstücksgrenzen. Werden einmessungspflichtige Gebäude eingemessen, richten sich die Gebühren nach dem Gebäudewert.
- Hinzu kommen, je nach Art der Liegenschaftsvermessung und Umfang, Gebühren für die Fortführung des Liegenschaftskatasters.
- Fragen Sie gerne im Vorfeld bezüglich einer Kostenschätzung an.
Zahlungsweisen
-
Rechnung
Die Ware wird mit einer Rechnung versendet, die der Käufer innerhalb einer bestimmten Frist an den Händler zu begleichen hat.